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7F_31/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Revision Based on Alleged Institutional Violations

Geschäftsnummer 7F_31/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 7B_465/2025 vom 2. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 7B_465/2025 vom 2. Juni 2025.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision Based on Alleged Institutional Violations: ). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen beziehungsweise dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_48/2024 vom 13. September 2024 E. 1 mit Hinweis).

Schlagwörter

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Willkürverbot Revision eines Entscheids materielle Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anspruch auf rechtliches Gehör Wiedererwägung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the applicant's financial situation when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the applicant based on this provision because the revision request was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_31/2025

Urteil vom 15. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_465/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Juni 2025.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 7B_465/2025 vom 2. Juni 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. April 2025 nicht ein.

B. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 7B_465/2025 vom 2. Juni 2025.

Erwägungen:

1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121 ff. BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 121-123 BGG

). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen beziehungsweise dessen Wiedererwägung zu verlangen (Urteil 7F_48/2024 vom 13. September 2024 E. 1 mit Hinweis).

2. Der Gesuchsteller beantragt gestützt auf

Art. 121 ff. BGG

die "sofortige Aufhebung" des bundesgerichtlichen Urteils. Zur Begründung führt er aus, er habe im bisherigen Verlauf schwerwiegende institutionelle Verletzungen festgestellt. Er sei in seiner Abwesenheit verurteilt worden, ihm sei ein amtlicher Verteidiger und ein Dolmetscher verweigert worden und obschon der Fall als Bagatelle eingestuft worden sei, führe das Verfahren zu einem dauerhaften Eintrag im Strafregister, was eine unverhältnismässige Kriminalisierung darstelle. Die Einstufung all dieser Punkte durch das Bundesgericht als "unbedeutend" beziehungsweise "unzureichend", verletze die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots.

Die Vorbringen des Gesuchstellers zielen auf eine materielle Neubeurteilung beziehungsweise Wiedererwägung des ihn betreffenden Urteils 7B_465/2025 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von

Art. 121 ff. BGG

dar (vgl. E. 1 hiervor).

3. Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier