Federal Supreme Court Rejects Revision of Standing Decision in Private Prosecutor's Criminal Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a revision request with the Swiss Federal Tribunal following a decision that did not consider an appeal against a Zurich court's ruling due to a lack of a civil claim under Article 81 of the Swiss procedural law. The applicant requested a review of this decision, claiming procedural errors and apparent hostility from the judge who handled his initial complaint. The appeal involved a criminal case regarding allegations against members of the Zurich judicial system, where the individual was acting as a private claimant without a valid civil claim. The request also included the demand for free legal representation, which was denied due to the lack of substantial grounds for revision, and the individual's appeal did not comply with the statutory requirements for revision under Swiss law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Rejects Revision of Standing Decision in Private Prosecutor's Criminal Appeal: The applicant requested a review of this decision, claiming procedural errors and apparent hostility from the judge who handled his initial complaint. The appeal involved a criminal case regarding allegations against members of the Zurich judicial system, where the individual was acting as a private claimant without a valid civil claim. The request also included the demand for free legal representation, which was denied due to the lack of substantial grounds for revision, and the individual's appeal did not comply with the statutory requirements for revision under Swiss law.
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KI-generiertCited in the final considerations regarding the inadmissibility of vexatious complaints.
Cited to dismiss the request for recusal, stating that the unsuccessful outcome of a previous appeal is not a permissible ground for recusal.
Cited in the final considerations regarding the inadmissibility of vexatious complaints.
Used to reject the application for free legal aid and assistance due to obvious lack of prospect of success.
Used to impose the court costs on the applicant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_28/2024
Urteil vom 24. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8004 Zürich,
2. Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. März 2024 (7B_122/2024).
Erwägungen:
1. Mit Urteil 7B_122/2024 vom 18. März 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Ill. Strafkammer, vom 14. Dezember 2023 (UE230349-0/U/SBA) ein.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2024 ersucht der Gesuchsteller das Bundesgericht um Revision dieses Urteils. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteile 6F_11/2024 vom 24. April 2024 E. 3; 6F_6/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 2F_17/2023 vom 11. August 2023 E. 2.1).
3.
3.1. Mit Urteil 7B_122/2024 vom 18. März 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 7. November 2023 des damaligen Beschwerdeführers und heutigen Gesuchstellers aus formellen Gründen nicht ein, da ihm mangels Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG die Berechtigung zur Einreichung der Beschwerde fehlte. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen.
3.2. Der Gesuchsteller formuliert in seiner weitschweifigen Eingabe diverse Anträge und "begründet" diese. Dabei verlässt er über weite Strecken den durch das angefochtene Urteil begrenzten Streitgegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens. Darauf ist nicht einzutreten.
Zum angefochtenen Urteil äussert sich der Gesuchsteller im Wesentlichen dahingehend, dass die Einzelrichterin seine Beschwerde "nicht mit der erforderlichen Sorgfalt" geprüft oder "gar aus Feindseligkeit" gehandelt habe. Zu Unrecht sei davon ausgegangen worden, dass seine Beschwerde keine Zivilsache zum Gegenstand habe.
3.3. Das angefochtene Urteil betrifft eine Strafsache, der eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen verschiedene Oberrichter des Kantons Zürich zugrunde liegt. Der Gesuchsteller war im angefochtenen Urteil in dieser Strafsache Privatkläger. Als solcher wäre er nur dann zur Beschwerde berechtigt gewesen, wenn ihm ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zugestanden (und er diesen hinreichend begründet) hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, da gegen die von ihm beschuldigten Personen von vornherein keine zivilrechtlichen, sondern allenfalls öffentlich-rechtliche Ansprüche bestehen.
Letztlich bezweckt der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen mit Bezug auf das angefochtene Urteil dessen Wiedererwägung - ein Rechtsinstitut, das dem Bundesgerichtsgesetz fremd ist.
3.4. Insgesamt zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 9. Mai 2024 nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid vom 18. März 2024 einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
4. Soweit der Gesuchsteller sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Sonja Koch stellt, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Aus den Ausführungen des Gesuchstellers erhellt, dass dieses ausschliesslich mit dem ihm ungenehmen Ergebnis des angefochtenen Urteils begründet wird, welches die genannte Bundesrichterin als Einzelrichterin gefällt hat. Das Bundesgericht habe in diesem Urteil "seine Amtspflicht, ebenso wie [die] Vorinstanz, verletzt, denn es hat die Beschwerdeschrift des Revisionsführers offenbar nicht sorgfältig geprüft, oder gar aus Feindseligkeit gehandelt." Die Tatsache, dass der Gesuchsteller in einem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos blieb, an welchem das genannte Mitglied der II. strafrechtlichen Abteilung mitgewirkt hat, stellt für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund dar ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist vielmehr nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG .
6. Der Gesuchsteller ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme von allfälligen Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. Gleiches gilt für die Disziplinar- bzw. Aufsichtsbeschwerde gegen Bundesrichterin Koch sowie gegen "das Bundesgericht und die zuständigen Sachbearbeiter".
Ferner gilt es gegenüber dem Beschwerdeführer hervorzuheben, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt ( Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ), was für künftige Eingaben in dieser Angelegenheit vorbehalten wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément