Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_27/2025 KI-generiert

Revision of final criminal judgment for new facts omitted from original evidentiary record inadmissible before federal court absent its own factual findings

Geschäftsnummer 7F_27/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Criminal Law Division) declined to entertain a revision petition and ordered the case transferred to the Cantonal Court of Appeal of Basel-Stadt for review; the prior conviction and five-year expulsion order therefore remain in force pending further proceedings. The petitioner, convicted of qualified drug offenses and other crimes, sought revision of a final Supreme Court judgment based on newly alleged facts—specifically, two post-judgment psychiatric reports (dated May 13 and June 2, 2025) indicating that his expulsion would pose severe psychological and suicidal risks. The Court held that revision for new facts or evidence under Article 123(2)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), read with Article 410(1)(a) of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), is only admissible before the Supreme Court if that Court itself altered or made factual findings in the underlying decision; here, it had merely upheld the lower court's ruling without modifying the facts, making the Cantonal Court the proper forum. No costs were imposed, but the petition was dismissed for lack of jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 61 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Revision of final criminal judgment for new facts omitted from original evidentiary record inadmissible before federal court absent its own factual findings: 1 ff.; statt vieler Urteile 6F_45/2023 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.2; 6F_20/2024 vom 6. November 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Revisionsgründe Zuständigkeitsgründe psychiatrische Beweismittel Asylrevision materielle Überprüfung Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_27/2025

Urteil vom 10. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter,

Gesuchsteller,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Gesuchsgegnerin,

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1056/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. März 2025.

Sachverhalt:

A. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 20. April 2023 zweitinstanzlich wegen der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung und der Hinderung einer Amtshandlung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 7B_1056/2023 vom 26. März 2025).

B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 hat sich die Mutter von A.________ mit einem als "Wiedererwägungsgesuch zum Landesverweis" bezeichneten Schreiben an das Appellationsgericht gewandt. Dieses hat das Schreiben an das Bundesgericht weitergeleitet. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hat das Bundesgericht Frau A.________ darüber informiert, dass sie nicht zur Vertretung ihres Sohnes befugt ist, und ihr eine Frist gesetzt, um das Revisionsgesuch von A.________ persönlich zu unterzeichnen beziehungsweise durch seine Rechtsvertretung unterzeichnen zu lassen.

Mit Revisionsgesuch vom 6. Juni 2025 wendet sich A.________, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, die gerichtliche Zuständigkeit vorfrageweise zu klären. Er ist der Auffassung, dass nicht das Bundesgericht, sondern das Appellationsgericht zur Prüfung des Revisionsgesuchs zuständig sei. Sofern das Bundesgericht dieser Auffassung aber wider Erwarten nicht folge, werde beantragt, dass das Bundesgericht die Landesverweisung ersatzlos aufhebe.

Erwägungen:

1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel und beruft sich auf den Revisionsgrund von

Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG

in Verbindung mit

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

. Er macht kurz zusammengefasst geltend, es liege eine erst nachträglich festgestellte hohe Massnahmenempfindlichkeit hinsichtlich seiner Landesverweisung vor. Er leide seit langem an schweren Traumata, die ihn in den Konsum von Suchtmitteln geführt hätten und die er nun zu kurieren begonnen habe. Eine Landesverweisung würde seine Gesundheit voraussichtlich erheblich beeinträchtigen. Daraus ergebe sich ein eminentes persönliches Interesse daran, nicht aus der Schweiz ausgewiesen zu werden, ein Interesse, das zwar während des gesamten Strafverfahrens bereits bestanden habe, jedoch erst durch die psychiatrische Stellungnahme vom 13. Mai 2025 offengelegt worden sei. Zudem liege ein weiterer ärztlicher Bericht vom 2. Juni 2025 vor, wonach eine Ausschaffung aus psychotherapeutischer Sicht mit erheblichen psychischen Risiken verbunden wäre, bis hin zu einer akuten Gefährdung des Lebens des Gesuchstellers. Dieser habe Gedanken geäussert, die auf eine mögliche suizidale Gefährdung hindeuten würden. Eine Ausschaffung berge das Risiko einer psychischen Destabilisierung durch die Reaktivierung traumatischer Erinnerungen, eine Rückkehr in suchtassoziiertes Verhalten sowie eine tiefe emotionale Überforderung.

2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 150 IV 103

E. 1;

150 II 346

E. 1;

149 IV 97

E. 1;

149 IV 9

E. 2).

Gemäss

Art. 61 BGG

erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (

Art. 121-123 BGG

) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts in Strafsachen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von

Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG

in Verbindung mit

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

kommt nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren nicht nur das Urteil der Vorinstanz, sondern gestützt auf

Art. 105 Abs. 2 BGG

auch deren Sachverhaltsfeststellungen abgeändert beziehungsweise eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (

BGE 134 IV 48

E. 1 ff.; statt vieler Urteile 6F_45/2023 vom 24. Januar 2025 E. 1.3.2; 6F_20/2024 vom 6. November 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).

3. Das Bundesgericht prüfte im Urteil 7B_1056/2023 vom 26. März 2025 die Frage, ob gegen den damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller zu Recht eine Landesverweisung von 5 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde. Dabei hat das Bundesgericht weder das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2023 aufgehoben, noch hat es dessen Sachverhaltsfeststellungen abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Damit kann sich der Gesuchsteller nicht auf den Revisionsgrund von

Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG

berufen. Vielmehr ist das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zuständig zu prüfen, ob dem Gesuch neue revisionsrelevante Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von

Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO

zugrunde liegen. Das Revisionsgesuch ist zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zu übermitteln.

4. Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Damit würde der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen ausnahmsweise auf Kosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Revisionsgesuch wird zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht des Kantons-Basel-Stadt übermittelt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier