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7F_24/2025 KI-generiert

Petitioner's Request for Revision of Inadmissibility Ruling Rejected by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 7F_24/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 7B_86/2025 vom 5. März 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 26. April 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 79 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Request for Revision of Inadmissibility Ruling Rejected by Federal Supreme Court: ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Revisionsgrund materielle Beurteilung Einrede der Verfassungswidrigkeit Wiedererwägung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited in the reasoning to explain the basis for the prior non-entry into the merits decision (Urteil 7B_86/2025), which is the subject of the revision request.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_24/2025

Urteil vom 25. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Gesuchsgegnerin,

Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_86/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. März 2025.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil 7B_86/2025 vom 5. März 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2025 nicht ein.

B.

Mit Eingabe vom 26. April 2025 ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

Erwägungen:

1.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (

Art. 121-123 BGG

) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG

führt vier Tatbestände an, die eine Revision rechtfertigen: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

2.

2.1.

Der Gesuchsteller macht die "Verletzung meiner Grundrechte" geltend, da seine Beschwerde im Verfahren 7B_56/2025 "nicht ernsthaft" geprüft worden sei.

2.2. Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_86/2025 vom 5. März 2025 mangels Zulässigkeit ( Art. 79 BGG ) in Anwendung von Art. 108 BGG

nicht auf die Beschwerde vom 1. Februar 2025 eingetreten. Eine materielle Prüfung des dort angefochtenen Beschlusses konnte damit nicht erfolgen. Diese formell-rechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Darüber hinaus macht der Gesuchsteller keinen Revisionsgrund gemäss

Art. 121-123 BGG

geltend. Wollte er sinngemäss eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils erzielen, so wäre zu beachten, dass das Bundesgerichtsgesetz ohnehin keine Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen vorsieht.

2.3. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler