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7F_22/2025 KI-generiert

Federal Court Rejects Revision Attempt Based on Untimely Appeal

Geschäftsnummer 7F_22/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Urteil 7B_332/2025 vom 16. April 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Dezember 2024 infolge Verspätung nicht ein. Mit Eingabe vom 10. April 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 7B_332/2025 vom 16. April 2025.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Rejects Revision Attempt Based on Untimely Appeal: Der Gesuchsteller macht geltend, die Eintretensvoraussetzungen seien ohne Weiteres erfüllt gewesen und das Bundesgericht hätte auf seine Beschwerde eintreten müssen. Sein Revisionsgesuch sei daher gutzuheissen. Damit macht der Gesuchsteller jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 f. BGG geltend. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils anstrebt, erlaubt dies das Rechtsmittel der Revision von vornherein nicht (vgl. E. 3 hiervor). Es liegt somit kein Revisionsgrund vor.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Wiedererwägung verspätete Vorbringen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the petitioner based on this provision due to the non-admission of the revision application.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_22/2025

Urteil vom 21. Mai 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_332/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. April 2025.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 7B_332/2025 vom 16. April 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Dezember 2024 infolge Verspätung nicht ein.

Mit Eingabe vom 10. April 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 7B_332/2025 vom 16. April 2025.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (

Art. 61 BGG

). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den

Art. 121 ff. BGG

abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 121-123 BGG

). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteil 7F_74/2024 vom 14. Februar 2025 E. 3 mit Hinweisen).

3. Der Gesuchsteller macht geltend, die Eintretensvoraussetzungen seien ohne Weiteres erfüllt gewesen und das Bundesgericht hätte auf seine Beschwerde eintreten müssen. Sein Revisionsgesuch sei daher gutzuheissen. Damit macht der Gesuchsteller jedoch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 f. BGG geltend. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils anstrebt, erlaubt dies das Rechtsmittel der Revision von vornherein nicht (vgl. E. 3 hiervor). Es liegt somit kein Revisionsgrund vor.

4. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Die Gerichtsschreiberin: