Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_20/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Revision Dismissed for Lack of Grounds

Geschäftsnummer 7F_20/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner submitted a revision request against a prior decision from the Swiss Federal Tribunal dated December 11, 2023. Originally, the Tribunal did not proceed with the petitioner's appeal regarding a decision by the Glarus Cantonal Court, due to a lack of sufficiently articulated civil claims, which is a requirement under Swiss law for complaint eligibility in criminal cases. With the revision request submitted on March 13, 2024, the petitioner sought to overturn the Tribunal's non-entry decision, alleging the initial ruling was flawed. However, the Tribunal determined the petitioner did not sufficiently present grounds for revision under the relevant articles of Swiss law, which restrict reopening judgments unless specific criteria are proven. Consequently, the revision request was dismissed without substantive reassessment of the original case.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Revision Dismissed for Lack of Grounds: Originally, the Tribunal did not proceed with the petitioner's appeal regarding a decision by the Glarus Cantonal Court, due to a lack of sufficiently articulated civil claims, which is a requirement under Swiss law for complaint eligibility in criminal cases. With the revision request submitted on March 13, 2024, the petitioner sought to overturn the Tribunal's non-entry decision, alleging the initial ruling was flawed. However, the Tribunal determined the petitioner did not sufficiently present grounds for revision under the relevant articles of Swiss law, which restrict reopening judgments unless specific criteria are proven. Consequently, the revision request was dismissed without substantive reassessment of the original case.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Beschwerdelegitimation Zivilurteil materielle Überprüfung Einrede der Verfassungswidrigkeit Asylrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision used to order the applicant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_20/2024

Urteil vom 31. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B._________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Glarus,

Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_595/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Dezember 2023.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 7B_595/2023 vom 11. Dezember 2023 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14. Juli 2023 (Verfahren OG.2023.00009) ein.

2. Mit Eingabe vom 13. März 2024 ersucht die Gesuchstellerin um Revision dieses Urteils.

3. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen.

4. Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_595/2023 vom 11. Dezember 2023 aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde vom 8. September 2023 eingetreten, da der Beschwerdeführerin mangels eines hinreichend dargelegten Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kein Beschwerderecht zukam. Eine materielle Prüfung des angefochtenen Beschlusses konnte damit nicht erfolgen. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen.

Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 13. März 2024 nicht auf. Sie zielt mit ihren Ausführungen auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils bzw. bezweckt letztlich, die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Personen zu erzwingen. Das Bundesgerichtsgesetz sieht die Wiedererwägung von rechtskräftigen Urteilen nicht vor (vgl. Art. 61 BGG ). Zunächst finden sich im Gesuch Ausführungen allgemeiner Natur, die in keinem direkten Zusammenhang zum Urteil 7B_595/2023 vom 11. Dezember 2023 stehen. Beispielhaft kann die rhetorische Frage zitiert werden: "Wer schützt die Pflegebedürftigen?!" Alsdann enthält das Gesuch eine eigentliche Replik zu den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Urteils (die Gesuchstellerin bezeichnet diese als "Einsprache/Stellungnahme"). Zur zentralen Erwägung 1.4.2, in welcher das Beschwerderecht mangels hinreichend begründetem Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG verneint wurde, erklärt die Gesuchstellerin, das Vertragsverhältnis sei bis im bundesgerichtlichen Verfahren "kein Thema" gewesen und die diesbezügliche Erwägung des Bundesgerichts sei daher verwirrend. Mit diesem Vorbringen wird kein Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG angerufen. Im Übrigen ist die Privatklägerschaft nach der genannten Bestimmung des Bundesgerichtsgesetzes - die naturgemäss (erst und einzig) im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung findet - zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies hat die Privatklägerschaft hinreichend darzulegen, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt und geprüft wurde (angefochtenes Urteil E. 1.3 f.).

Insgesamt sind Revisionsgründe nach Art. 121-123 BGG von der Gesuchstellerin weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément