Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_19/2024 KI-generiert

Refusal to Admit Revision Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 7F_19/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person submitted a request for a revision of a previous Swiss Federal Tribunal decision, claiming refusal of service by the court. The individual was first required to pay a fee deposit of 800 CHF by a specified deadline, which they failed to meet. Despite subsequent reminders and a final deadline, the deposit was not paid, and the individual expressed that they perceived the deadlines as threats and believed the revision request was being obscured. Consequently, the tribunal did not proceed with the revision request, and the individual was held responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Admit Revision Due to Non-Payment of Cost Advance: The individual was first required to pay a fee deposit of 800 CHF by a specified deadline, which they failed to meet. Despite subsequent reminders and a final deadline, the deposit was not paid, and the individual expressed that they perceived the deadlines as threats and believed the revision request was being obscured. Consequently, the tribunal did not proceed with the revision request, and the individual was held responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Kostenvorschuss gesetzliche Verfahrensfrist Vorschuss verspätete Gebührenzahlung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

The Tribunal did not enter upon the revision request because the cost advance was not paid as required.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_19/2024

Urteil vom 25. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Amt für Justizvollzug,

Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

Gesuchsgegner,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_337/2023 vom 31. August 2023.

Erwägungen:

1. Unter Bezugnahme auf das Urteil 7B_337/2023 vom 31. August 2023 wandte sich A.A.________ mit Eingabe vom 19. März 2024 an das Bundesgericht und warf diesem "Arbeitsverweigerung" vor. Er ersuchte sinngemäss um Revision des besagten Urteils.

2. Nachdem ihm zuvor mehrere entsprechende Verfügungen nicht hatten zugestellt werden können, wurde der Gesuchsteller mit Verfügung vom 14. Mai 2024 aufgefordert, bis spätestens am 31. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 16. und vom 20. Mai 2024 wandte sich der Gesuchsteller erneut ans Bundesgericht und legte darin unter anderem seine Sicht auf die Justiz und auf den "Fall A.________" dar. Gleichzeitig hielt er fest, seine Eingabe vom 19. März 2024 gelte immer noch.

Da innert der angesetzten Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde dem Gesuchsteller am 5. Juni 2024 eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis am 17. Juni 2024 angesetzt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

3. Am 7. Juni 2024 schrieb der Gesuchsteller dem Bundesgericht, dass er die Fristen als Beleidigung und Drohung auffasse. Sein Revisionsgesuch werde dadurch verschleiert. Den einverlangten Kostenvorschuss leistete er nicht. Somit liegt ein Fall von Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG vor und ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werdem dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger