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7F_17/2026 KI-generiert

7F_17/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7F_17/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, Rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG; 7F_17/2026 · Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten fristauslösenden Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit ihr diese nicht nachweislich zugegangen sind.

Schlagwörter

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Art. 62 Abs. 1 BGG Art. 44 Abs. 2 BGG Art. 62 Abs. 3 BGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_17/2026

Urteil vom 30. April 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Frauen B.B.________ und C.B.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

2. D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber,

3. E.________ Sàrl,

4. F.________ GmbH,

5. Bank G.________,

Gesuchsgegnerinnen,

Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, Rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1344/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Februar 2026 (P3 25 158).

Erwägungen:

1. Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 2. März 2026 (Postaufgabe) die Revision des Urteils 7B_1344/2025 vom 17. Februar 2026.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3. Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 4. März 2026 Frist bis zum 19. März 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Da die Frist ungenutzt verstrich, wurde ihr mit Verfügung vom 24. März 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- bis zum 22. April 2026 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde.

Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten fristauslösenden Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit ihr diese nicht nachweislich zugegangen sind.

4. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist.

5. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche, ohne weitere Folge zu den Akten zu legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément