Federal Supreme Court Refusal of Revision Due to Improper Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Urteil 7B_609/2024 vom 31. Juli 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Mai 2024 betreffend Beschlagnahme nicht ein. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reicht A.________ "Widerspruch" gegen das Urteil vom 31. Juli 2024 ein.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Federal Supreme Court Refusal of Revision Due to Improper Grounds: ). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig hält (statt vieler: Urteil 7F_74/2024 vom 14. Februar 2025 E. 3 mit Hinweisen).
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KI-generiertThe ruling imposes the court costs on the applicant.
Impliedly applied as the decision not to enter upon the revision request is rendered under the procedural framework governing such situations (though not explicitly cited in the dispositive, the decision not to enter is based on the assessment of admissibility under Art. 121 ff. BGG, and the standard procedure for dealing with inadmissibility is often linked to Art. 93 BGG contextually, however, strictly following the rule, we check the dispositive).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_14/2025
Urteil vom 29. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
*gegen*
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________ AG,
Gesuchsgegnerinnen,
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_609/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 31. Juli 2024.
Sachverhalt:
A. Mit Urteil 7B_609/2024 vom 31. Juli 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Mai 2024 betreffend Beschlagnahme nicht ein.
B. Mit Eingabe vom 14. März 2025 reicht A.________ "Widerspruch" gegen das Urteil vom 31. Juli 2024 ein.
Erwägungen:
1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (
Art. 61 BGG
). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den
Art. 121 ff. BGG
abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 121-123 BGG
). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet der Gesuchstellerin nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das sie für unrichtig hält (statt vieler: Urteil 7F_74/2024 vom 14. Februar 2025 E. 3 mit Hinweisen).
2. Der Gesuchsteller zeigt in seinem als "Widerspruch" betitelten Schreiben, in welchem er sich darauf beschränkt, inhaltliche Ausführungen zum angeblichen Betrug zu machen, nicht auf, inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss
Art. 121 ff. BGG
gesetzt haben könnte. Ein Revisionsgrund ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit der Gesuchsteller auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils abzielt, erlaubt dies das Rechtsmittel der Revision von vornherein nicht (vgl. E. 1 hiervor).
3. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier