Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_13/2023 KI-generiert

Case Regarding Revision of Free Legal Aid Denial Following Compensation Order

Geschäftsnummer 7F_13/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, represented by an attorney, who filed a revision request against a decision made by the Swiss Federal Tribunal on October 12, 2023. The tribunal had previously overturned a decision from the District Court of Winterthur, sending it back for reconsideration without imposing court costs and awarding a compensation to the individual, payable to their attorney. However, the individual later requested free legal proceedings and assistance, along with a compensation from the federal court funds, claiming issues with the payment of the awarded fees by the local court's collection agency. The request sought a reconsideration of the tribunal's decision on grounds not specified under the legal provisions for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 121 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 121 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Case Regarding Revision of Free Legal Aid Denial Following Compensation Order: The tribunal had previously overturned a decision from the District Court of Winterthur, sending it back for reconsideration without imposing court costs and awarding a compensation to the individual, payable to their attorney. However, the individual later requested free legal proceedings and assistance, along with a compensation from the federal court funds, claiming issues with the payment of the awarded fees by the local court's collection agency. The request sought a reconsideration of the tribunal's decision on grounds not specified under the legal provisions for revision.

Schlagwörter

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Revisionsgründe gesetzliche Voraussetzungen Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege unentgeltliche Rechtsverbeiständung Wiedererwägung Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final orders for the decision not to levy court costs due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_13/2023

Urteil vom 26. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Kölz,

Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, Bezirksrichterin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gut, hob die damit angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, vom 27. März 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Gerichtskosten erhob es keine (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem verpflichtete es den Kanton Zürich, A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen, und ordnete an, die Entschädigung sei Rechtsanwältin Sonja Pflaum auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3).

Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 8. Dezember 2023 liess A.________ die folgenden Rechtsbegehren stellen:

"1. Es sei dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Sonja Pflaum eine unentgeltliche Prozessbeiständin zu bestellen.

2. Es sei nachträglich eine aus der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 festzusetzen.

3. Die Entschädigung sei von der Bundesgerichtskasse direkt an Rechtsanwältin Pflaum auszurichten."

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Sie unterliegen jedoch der Revision, wenn einer der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Tatbestände vorliegt. Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn: a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Der Gesuchsteller führt aus, er stelle "erneut" Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Prozesbeistandschaft, nachdem er bereits in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2023 einen solchen gestellt habe. Damit verlangt er dem Sinn nach die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. Oktober 2023, und seine Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.

Indessen zeigt er nicht auf, dass einer der gesetzlichen Revisionsgründe gegeben wäre, und dies ist auch nicht erkennbar: Er macht nicht geltend, dass das Bundesgericht es unterlassen hätte, über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass dieses in Erwägung 3 des Urteils vom 12. Oktober 2023 als gegenstandslos beurteilt wird, nachdem keine Gerichtskosten erhoben würden, der Kanton Zürich dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen habe und diese praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin auszurichten sei. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG fällt damit ausser Betracht. Daran ändert auch nichts, wenn der Gesuchsteller erklärt, entgegen der Anweisung des Bundesgerichts habe die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich die Parteientschädigung nicht an seine Rechtsvertreterin ausgerichtet, sondern mit offenen Gerichtskosten verrechnet, was dazu führe, dass der Rechtsvertreterin kein Honorar ausgezahlt worden sei, und weiter, entgegen der Ausführung des Bundesgerichts werde "also im Fall eines Obsiegens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch gegenstandslos". Vielmehr versucht er mit dieser Kritik, eine Neubeurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Bundesgericht zu erwirken, wofür keine gesetzliche Grundlage besteht.

4. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der Umstände kann darauf verzichtet werden, Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, Bezirksrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger