Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_10/2024 KI-generiert

Petitioner v. Swiss Federal Supreme Court (Revision of Search Order)

Geschäftsnummer 7F_10/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person submitted a revision request to the Swiss Federal Tribunal against a previous court decision, dated December 19, 2023, regarding the unsealing and search of their confiscated mobile phone by the compulsory measures court of the Canton of Lucerne. The original complaint was dismissed due to insufficient justification. The applicant sought the reversal of both this decision and the order from October 24, 2023, demanding the immediate release of their phone and the prohibition of data usage. They claimed their right to be heard was violated and contended that the judgment should have been rendered by a panel of three judges. The revision request argued these procedural violations constituted grounds under legal provisions for revision. However, the applicant failed to demonstrate valid revision grounds as required by law, instead contesting the correctness of the previous judgment, which is not permissible under the revision regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 61 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 121 lit. a BGG, Art. 121 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Swiss Federal Supreme Court (Revision of Search Order): The original complaint was dismissed due to insufficient justification. The applicant sought the reversal of both this decision and the order from October 24, 2023, demanding the immediate release of their phone and the prohibition of data usage. They claimed their right to be heard was violated and contended that the judgment should have been rendered by a panel of three judges. The revision request argued these procedural violations constituted grounds under legal provisions for revision. However, the applicant failed to demonstrate valid revision grounds as required by law, instead contesting the correctness of the previous judgment, which is not permissible under the revision regulations.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Durchsuchung gesetzliche Voraussetzungen Anspruch auf rechtliches Gehör Reihenfolge der Pfändung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was applied to order the applicant to bear the court costs following the dismissal of the revision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_10/2024

Urteil vom 8. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee,

Gesuchsgegnerin,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin,

Villastrasse 1, 6010 Kriens.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_864/2023 vom 19. Dezember 2023.

Sachverhalt:

A. Mit Urteil 7B_864/2023 vom 19. Dezember 2023 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 24. Oktober 2023 betreffend Entsiegelung und Durchsuchung mangels einer genügenden Begründung nicht ein.

B. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 an das Bundesgericht hat A.________ erklärt, Revision gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2023 zu erheben. Dieses und die Verfügung vom 24. Oktober 2023 seien aufzuheben. Sein beschlagnahmtes Handy sei unverzüglich herauszugeben und sämtliche Daten dürften nicht verwertet werden. Im Sinne einer vorsorglichen superprovisorischen Massnahme sei anzuordnen, dass das Telefon erneut zu versiegeln sei.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft ( Art. 61 BGG ). Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz ( Art. 121-123 BGG ) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2. Der Gesuchsteller bringt vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil sich das Bundesgericht in seinem Urteil nicht mit seinen Vorbringen befasst habe. Zudem hätte der Spruchkörper seiner Auffassung nach mit drei Richtern besetzt werden müssen, weil die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht erfüllt seien. Damit dürfte das Urteil nichtig sein und ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG vorliegen. Die Revision sei auch nach Art. 121 lit. d BGG begründet, weil die Einzelrichterin in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, nämlich, dass das Telefon ohne hinreichenden Tatverdacht beschlagnahmt worden sei.

Dabei zeigt der Gesuchsteller indessen keine Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG auf. Solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr versucht der Gesuchsteller, einen Entscheid, den er für unrichtig bzw. "nichtig" hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen, was die Bestimmungen zur Revision nicht erlauben (vgl. Urteile 7F_1/2024 vom 22. Januar 2024 E. 2, 7F_4/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4; 7F_1/2023 vom 14. September 2023 E. 2; je mit weiteren Hinweisen).

3. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um "vorsorgliche superprovisorische Massnahme" gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier