Federal Supreme Court Declines Revision for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRevisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. November 2024 (7B_742/2024). Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 6. Januar 2025, ergänzt am 12. Januar 2025, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_742/2024 vom 19. November 2024.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Revision for Non-Payment of Cost Advance: November 2024 (7B_742/2024). Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 6. Januar 2025, ergänzt am 12. Januar 2025, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_742/2024 vom 19. November 2024.
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KI-generiertThe applicant is ordered to bear the court costs because the appeal was not proceeded upon.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_1/2025
Urteil vom 24. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, vertreten durch Frauen B.B.________ und C.B.________,
Gesuchstellerin,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. November 2024 (7B_742/2024).
Erwägungen:
1.
Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 6. Januar 2025, ergänzt am 12. Januar 2025, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_742/2024 vom 19. November 2024.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
3.
Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2025 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 4. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Da innert Frist keine Zahlung einging, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 7. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Februar 2025 angesetzt. Unter Hinweis auf
Art. 62 Abs. 3 BGG
wurde die Beschwerdeführerin zudem darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Die Verfügungen vom 20. Januar 2025 und vom 7. Februar 2025 wurden der Gesuchstellerin nachweislich postalisch zugestellt.
4.
Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn