Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7F_1/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Revision for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 7F_1/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. November 2024 (7B_742/2024). Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 6. Januar 2025, ergänzt am 12. Januar 2025, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_742/2024 vom 19. November 2024.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Revision for Non-Payment of Cost Advance: November 2024 (7B_742/2024). Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 6. Januar 2025, ergänzt am 12. Januar 2025, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_742/2024 vom 19. November 2024.

Schlagwörter

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Frist für Kostenvorschuss Revision eines Entscheids Zahlungsaufschub nachträglicher Rechtsvorschlag Versäumung der gesetzlichen Frist verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant is ordered to bear the court costs because the appeal was not proceeded upon.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7F_1/2025

Urteil vom 24. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG, vertreten durch Frauen B.B.________ und C.B.________,

Gesuchstellerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. November 2024 (7B_742/2024).

Erwägungen:

1.

Die Gesuchstellerin beantragt mit Eingabe vom 6. Januar 2025, ergänzt am 12. Januar 2025, die Revision des Urteils des Bundesgerichts 7B_742/2024 vom 19. November 2024.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3.

Der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2025 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 4. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Da innert Frist keine Zahlung einging, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 7. Februar 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Februar 2025 angesetzt. Unter Hinweis auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

wurde die Beschwerdeführerin zudem darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Die Verfügungen vom 20. Januar 2025 und vom 7. Februar 2025 wurden der Gesuchstellerin nachweislich postalisch zugestellt.

4.

Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn