Dismissal of untimely criminal appeal concerning official defense and denial of legal aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal as untimely and denied the request for free legal aid due to the hopelessness of the action, thereby leaving the lower-instance decision on official defense intact and imposing court costs on the appellant. The dispute arose from a criminal proceeding where the appellant challenged a cantonal upper court ruling concerning official defense rendered on August 21, 2025. The decision was delivered on August 25, 2025, meaning the statutory thirty-day appeal period under Article 100 paragraph 1 in conjunction with Article 44 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act expired on September 24, 2025, whereas the appeal submission was only handed over to the postal service on September 25, 2025.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of untimely criminal appeal concerning official defense and denial of legal aid: Beschwerden ans Bundesgericht sind innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 25. August 2025 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann somit am 26. August 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 24. September 2025. Damit war die Frist am 25. September 2025, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post übergab, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_998/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich.
Gegenstand
amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. August 2025 (UH250241-O/U/BEE>HEI).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 25. September 2025, welche tags darauf beim Bundesgericht eingegangen ist, erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid vom 21. August 2025 des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend amtliche Verteidigung. Der Entscheid vom 21. August 2025 wurde gemäss dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 22. August 2025 versandt und am 25. August 2025 zugestellt.
2. Beschwerden ans Bundesgericht sind innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 25. August 2025 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann somit am 26. August 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 24. September 2025. Damit war die Frist am 25. September 2025, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post übergab, bereits abgelaufen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier