Dismissal of untimely criminal appeal against cantonal non-prosecution confirmation order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal as inadmissible because it was filed after the statutory deadline expired, thereby upholding the lower instance's decision which had affirmed a public prosecutor's non-prosecution order. The material facts involved a complainant challenging a cantonal superior court's dismissal of a complaint against a non-handing-over decision concerning criminal proceedings, where the federal appeal was mailed past the thirty-day time limit set by Article 100 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act. The decisive legal basis relied upon was Article 100 paragraph 1 in conjunction with Article 48 paragraph 1 and Article 108 of the Federal Supreme Court Act, determining the strict calculation of procedural deadlines and the consequences of untimely filings without valid grounds for excuse.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of untimely criminal appeal against cantonal non-prosecution confirmation order: Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. August 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 22. August 2025 zu laufen und endete am 22. September 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde demgegenüber erst am 25. September 2025 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist damit unbeachtlich.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_991/2025
Urteil vom 24. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rihm,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 19. August 2025 (BS 2025 59).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 19. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 3. Juli 2025 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. September 2025 (Postaufgabe) wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung an das Bundesgericht.
2. Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. August 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 22. August 2025 zu laufen und endete am 22. September 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde demgegenüber erst am 25. September 2025 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist damit unbeachtlich.
In Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2025 geltend, es bestehe eine "Zustellungsproblematik zufolge rechtswidrigen AGB" der damals noch verwendeten Poststelle. Massgeblich für die Bestimmung des Fristenlaufs sei der (selbst angebrachte) Eingangsstempel vom 27. August 2025. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal diese nicht ohne Weiteres plausible Begründung durch keinerlei Belege gestützt wird. Die "eventualiter" ergänzten Vorbringen, die angefochtene Verfügung sei nichtig und es liege eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz vor, weshalb in jedem Fall auf die Beschwerde einzutreten sei, sind ferner unbehelflich, kann dies doch vorliegend nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist nicht einzuhalten ist.
3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément