Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_991/2023 KI-generiert

Criminal Defendant's Request for Substitution of Appointed Counsel Denied

Geschäftsnummer 7B_991/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who is subject to a criminal investigation by the Winterthur/Unterland Public Prosecutor's Office for theft, among other charges. A.________ was initially assigned a public defender, B.________, by the Zurich Cantonal Prosecutor's Office. On August 7, 2023, A.________ requested a change of public defense, which was denied by the Prosecutor's Office on August 21, 2023. A.________ appealed this decision to the Zurich Cantonal High Court, which also dismissed his appeal on November 9, 2023. Subsequently, A.________ lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that his public defender was inadequately representing him and alleging misconduct, including coercion and negligence. However, the Federal Tribunal ruled that these allegations did not demonstrate that the public defender had failed to provide competent representation or that A.________ would suffer irreparable harm if the current defender remained in place. A.________'s complaint was thus deemed not admissible as it challenged a non-final interim decision.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Criminal Defendant's Request for Substitution of Appointed Counsel Denied: A.________ was initially assigned a public defender, B.________, by the Zurich Cantonal Prosecutor's Office. On August 7, 2023, A.________ requested a change of public defense, which was denied by the Prosecutor's Office on August 21, 2023. A.________ appealed this decision to the Zurich Cantonal High Court, which also dismissed his appeal on November 9, 2023. Subsequently, A.________ lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, arguing that his public defender was inadequately representing him and alleging misconduct, including coercion and negligence. However, the Federal Tribunal ruled that these allegations did not demonstrate that the public defender had failed to provide competent representation or that A.________ would suffer irreparable harm if the current defender remained in place. A.________'s complaint was thus deemed not admissible as it challenged a non-final interim decision.

Schlagwörter

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Wechsel der amtlichen Verteidigung Nichteintreten Strafanzeige unentgeltliche Rechtsverbeiständung anfechtbarer Zwischenentscheid Beweislosigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to dispose of the appeal by refusing to enter upon the merits because it concerned a non-appealable interlocutory decision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used when determining the amount of court costs, taking into account the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_991/2023

Urteil vom 12. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des

Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Güterstrasse 33, Postfach, 8001 Zürich.

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. November 2023 (UP230045-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Winterhur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Diebstahls etc. Am 26. Mai 2023 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger von A.________. Letzterer ersuchte am 7. August 2023 um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Die Oberstaatsanwaltschaft wies das Gesuch am 21. August 2023 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 9. November 2023 abwies. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2023 und beantragt sinngemäss, das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei gutzuheissen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte ( BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander. Er wirft aber dem amtlichen Verteidiger sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend zu vertreten bzw. vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein amtlicher Verteidiger vertrete die Interessen der Staatsanwaltschaft und nicht seine. Der amtliche Verteidiger sei ein "Heuchler" und "Winkeladvokat". Er habe ihn erpresst und bedroht, wenn er nicht den "Deal" mit der Staatsanwaltschaft eingehe, werde er dreifach härter bestraft. Zudem habe ihn der amtliche Verteidiger zu einer Falschaussage gedrängt, indem er anlässlich der Einvernahme gesagt habe, er sei der Eigentümer des Fahrzeuges, obschon er nur der Lenker gewesen sei. Sodann habe sein amtlicher Verteidiger im "Kollektiv" mit dem Staatsanwalt dafür gesorgt, dass ihm die Verfügung betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft nicht im Gefängnis zugestellt worden sei und er keine Beschwerde habe erheben können. Er habe schliesslich selbst ein Haftentlassungsgesuch gestellt.

Aus diesen Behauptungen folgt allerdings nicht, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar aufzeigt, bestehen erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten angeblichen Überredung zu einer falschen Aussage im Zusammenhang mit dem Fahrzeug. Schliesslich kann auch aus dem Umstand, dass der amtliche Verteidiger dem Beschwerdeführer anscheinend zu einem abgekürzten Verfahren ("Deal") geraten haben soll, nicht darauf geschlossen werden, dieser werde nicht fachgerecht vertreten. Dasselbe gilt denn auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen seinen amtlichen Verteidiger eine Strafanzeige eingereicht hat. Alleine die Anzeigeerstattung stellt noch keinen Grund dar, von einem gestörten Vertrauensverhältnis auszugehen. Dasselbe gilt für die unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe selbst ein Haftentlassungsgesuch stellen müssen, da ihm die Verfügung betreffend Haftverlängerung angeblich nicht zugestellt worden sei. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich zusammengefasst jedenfalls nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier