Complainant v. Cantonal Court of Schwyz
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant v. Cantonal Court of Schwyz The complainant challenged a non-entry decision by the Cantonal Court of Schwyz, which had dismissed his appeal because he failed to improve his initial submission within the deadline set, which was within the ongoing appeal period for the underlying decision on motions related to a criminal charge for traffic and dog law violations. The Federal Court dismissed the appeal for failure to meet the substantiation requirements under Article 42 para. 2 BGG, ruling that the complainant offered insufficient and merely appellatory arguments against the Cantonal Court's reasoning, notably his claim that granting a deadline for improvement only within the already running appeal period was legally impermissible and contrary to fair procedure, without demonstrating how the court violated Federal Law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant v. Cantonal Court of Schwyz: Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2023.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure based on this article because the appeal did not meet the reasoning requirements.
The request for legal aid was rejected because the appeal lacked prospect of success.
This article was considered when setting the court costs, taking into account the appellant's financial circumstances.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_988/2023
Urteil vom 2. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
vom 1. Dezember 2023 (BEK 2023 87).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz überwies am 19. April 2023 einen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln und des Hundegesetzes gegen A.________ an das Bezirksgericht Höfe zur Anklage. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde A.________ zur Verhandlung vorgeladen. Am 26. Juni 2023 reichte A.________ eine Eingabe betreffend die Vorladung ein und stellte diverse Anträge bzw. beantragte die Abweisung des Strafbefehls. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wies die Verfahrensleitung sämtliche Anträge ab. Dagegen erhob A.________ am 1. Juli 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Dieses forderte A.________ zur Verbesserung der Beschwerde innert der laufenden Rechtsmittelfrist auf, mit dem Hinweis im Säumnisfall nicht auf die Beschwerde einzutreten. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 trat das Kantonsgericht Schwyz nicht auf die Beschwerde ein, da die Nachbesserung der Beschwerde nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist eingereicht worden sei.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 1. Dezember 2023.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
2.1.
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (
BGE 143 II 283
E. 1.2.2;
140 III 86
E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Vielmehr macht er rein appellatorische Ausführungen und behauptet, es sei "rechtlich unzulässig" und "erscheine als unangemessen", dass die Nachbesserung lediglich innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist gewährt worden sei. Dies stehe im "direkten Widerspruch zu den grundlegenden Prinzipien eines fairen Verfahrens". Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer indessen angedroht, sie werde auf seine Beschwerde nicht eintreten, sofern die Verbesserung nicht innert der Rechtsmittelfrist eintreffe. Inwiefern sie dadurch gegen das geltende Recht im Sinne von
Art. 95 BGG
verstossen haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargetan. Dass er die Nachbesserung innerhalb einer Zeitspanne von sieben Tagen versandt habe, was nach Ansicht des Beschwerdeführers durchaus eine angemessene und rechtlich vertretbare Nachfrist darstelle, ändert daran nichts. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier