Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_987/2024 KI-generiert

Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid for Hopeless Conditional Release Appeal

Geschäftsnummer 7B_987/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Kantonsgericht) sprach den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 10. September 2018 wegen mehrfacher versuchter Tötung, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, versuchten Raubs, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Amtsanmassung, schwerer und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung des Fernmeldegesetzes schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Zudem wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich vom 30. Juni 2015 bis 11. Februar 2016 in Untersuchungshaft und befindet sich seit dem 12. Februar 2016 im (zunächst vorzeitigen) Strafvollzug. Die Strafe endet am 29. Juni 2027. Zwei Drittel der Vollzugsdauer sind seit dem 29. Juni 2023 verbüsst.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 41 BGG; Supreme Court Upholds Denial of Legal Aid for Hopeless Conditional Release Appeal: Gallen (nachfolgend: Kantonsgericht) sprach den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 10. September 2018 wegen mehrfacher versuchter Tötung, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, versuchten Raubs, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Amtsanmassung, schwerer und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung des Fernmeldegesetzes schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Zudem wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich vom 30. Juni 2015 bis 11. Februar 2016 in Untersuchungshaft und befindet sich seit dem 12. Februar 2016 im (zunächst vorzeitigen) Strafvollzug. Die Strafe endet am 29. Juni 2027. Zwei Drittel der Vollzugsdauer sind seit dem 29. Juni 2023 verbüsst.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug unentgeltliche Rechtspflege bedingte Entlassung gesetzliche Vertretung Überprüfung der Strafzumessung Nothilfe nach BV schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal is not to be admitted based on simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the obvious lack of prospect of success of the requests.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Used to reject the request for free legal assistance due to the obvious lack of prospect of success of the requests.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to state that the appellant's financial situation must be taken into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_987/2024

Urteil vom 1. November 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,

Amt für Justizvollzug,

Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024 (AK.2024.363-AK und AK.2024.364-AP).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Kantonsgericht) sprach den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 10. September 2018 wegen mehrfacher versuchter Tötung, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, versuchten Raubs, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Amtsanmassung, schwerer und einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Übertretung des Fernmeldegesetzes schuldig. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Zudem wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich vom 30. Juni 2015 bis 11. Februar 2016 in Untersuchungshaft und befindet sich seit dem 12. Februar 2016 im (zunächst vorzeitigen) Strafvollzug. Die Strafe endet am 29. Juni 2027. Zwei Drittel der Vollzugsdauer sind seit dem 29. Juni 2023 verbüsst.

Am 17. Mai 2024 ersuchte der zum damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschwerdeführer um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 11. Juli 2024 wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 19. Juli 2024 beim Kantonsgericht selbstständig erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 22. August 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 16. September 2024 (Postaufgabe) ans Bundesgericht. Seinen Anträgen stellt er voran, dass sich seine Beschwerde auf den "Punkt unentgeltliche Rechtspflege" beschränke. Er beantragt diesbezüglich, es sei ihm "die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden sowie aber auch im Verfahren bei der Anklagekammer zu bewilligen und zu verfügen", es sei die Vorinstanz anzuweisen "die widerrechtlichen Handlungen zu berichtigen".

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.6;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz führt betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aus, die Beschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen. Denn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aktuell offensichtlich noch nicht erfüllt. Zwar gäbe es hinsichtlich der Prognose über das künftige Wohlverhalten positive Faktoren (namentlich das Wohlverhalten im Strafvollzug und gewisse Entwicklungsschritte in der Persönlichkeit), allerdings überwögen die negativen Faktoren (insbesondere die antisoziale Persönlichkeitsstörung mit psychopathischen Persönlichkeitsanteilen, das impulsive Verhalten in Konfliktsituationen, die Vorstrafen sowie das "massive Delinquieren" nach der letzten bedingten Entlassung). Zur Senkung des Rückfallrisikos sei daher eine schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen und eine sorgfältig geplante Arbeitsintegration im Rahmen eines Arbeitsexternats mit entsprechender Begleitung bzw. Kontrolle zwingend, wie dies bereits das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen zu Recht erkannt habe. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Vertretung komme hinzu, dass nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist ein unentgeltlicher Rechtsvertreter keine Beschwerdeergänzung mehr hätte einreichen können, weil dies zu einer unzulässigen Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen geführt hätte. Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter hätte demnach die Interessen des Beschwerdeführers im Verfahren aus prozessualen Gründen wenn überhaupt nur noch marginal wahrnehmen können.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern moniert lediglich in allgemeiner Weise, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz anerkannter Mittellosigkeit erst mit dem Entscheid abgewiesen worden sei. Er führt alsdann verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sowie Rechtsprechung, auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, an. Inwiefern dies mit dem angefochtenen Entscheid bzw. seinen Begehren in Verbindung stehen soll, lässt der Beschwerdeführer offen. Im Zusammenhang mit den angeführten Beanstandungen muss dies als Versuch des Beschwerdeführers gewertet werden, dem Bundesgericht darzulegen, wie sich die Rechtslage aus seiner Sicht präsentiert und wie die Vorinstanz daher zu entscheiden gehabt hätte. Damit erschöpft sich die Beschwerde in unzulässiger appellatorischer Kritik, mit welcher der Beschwerdeführer nicht zu hören ist. Insgesamt ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von

Art. 41 BGG

. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich der angefochtene Entscheid, der prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse. Damit fällt auch die unentgeltliche Verbeiständung nach

Art. 64 Abs. 2 BGG

wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ausser Betracht. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément