Cantonal Refusal to Initiate Proceedings Challenged on Appeal Regarding Psychological Abuse
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal by an individual who filed a complaint against a former partner, alleging that psychological pressure from the partner led to her attempted suicide and subsequent hospitalization, for which the partner refused to cover the costs due to a lack of health insurance. The cantonal police reported that the relationship had ended, and she was removed from the partner's apartment on April 1, 2023, just before her tourist visa expired. The local public prosecutor decided not to pursue a criminal investigation against the accused, leading the appellant to challenge this decision. Her appeal was dismissed by the Canton of Schwyz Court due to insufficient details and lack of concrete incidents in her initial complaint, prompting her to seek intervention from the Swiss Federal Tribunal to compel a criminal investigation and request legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Refusal to Initiate Proceedings Challenged on Appeal Regarding Psychological Abuse: The cantonal police reported that the relationship had ended, and she was removed from the partner's apartment on April 1, 2023, just before her tourist visa expired. The local public prosecutor decided not to pursue a criminal investigation against the accused, leading the appellant to challenge this decision. Her appeal was dismissed by the Canton of Schwyz Court due to insufficient details and lack of concrete incidents in her initial complaint, prompting her to seek intervention from the Swiss Federal Tribunal to compel a criminal investigation and request legal aid.
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KI-generiertThe appeal was not admitted (no entry) following the simplified procedure.
The request for free legal aid was rejected due to the obvious lack of prospects of success.
The court took the appellant's financial circumstances into account when setting the court costs.
Costs were imposed on the appellant because the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_976/2023
Urteil vom 13. Februar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. November 2023 (BEK 2023 136).
Erwägungen:
1. Am 4. bzw. 5. Juli 2023 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen B.________ wegen von diesem mutmasslich gegen sie ausgeübten psychischen Drucks, der zu ihrem Suizidversuch vom 1. April 2023 mit anschliessendem Klinikaufenthalt geführt haben soll, dessen (mangels Krankenversicherung nicht gedeckte) Kosten der Beschuldigte zu begleichen sich geweigert habe. Aus dem Bericht der Kantonspolizei ergibt sich die Vorgeschichte. Danach scheiterte die Partnerschaft der Beschwerdeführerin mit B.________. Dieser liess sie aus seiner Wohnung polizeilich ausweisen, dies am 1. April 2023. Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Touristenvisum, das sie zum Aufenthalt in der Schweiz bis zum 2. April 2023 berechtigte. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 9. Oktober 2023, gegen den Beschuldigten keine Strafuntersuchung durchzuführen. Die durch die Beschwerdeführerin gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 6. November 2023 ab. Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen. Sie beantragt zudem die unentgeltliche Rechtspflege.
2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
3. Die einseitige Eingabe der Beschwerdeführerin beschränkt sich auf wenige Sätze, in welchen diese rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, dass sie in ihrer Beschwerde "zu wenig Details und keine konkreten Vorfälle" beschrieben habe. Das Gericht ignoriere dabei, dass die durch B.________ ausgeübte psychische Gewalt von permanenter Natur gewesen sei. Dieser habe ständig Druck auf sie ausgeübt und es werde der Sache "nicht gerecht[,] einzelne Vorfälle herauszupicken". Das Ergebnis dieses Drucks sei bestens belegt. Die Begründung der Beschwerdeführerin beschränkt sich damit auf unzulässige appellatorische Kritik. Der Eingabe lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung - in welcher unter anderem erwogen wird, dass die Beschwerdeführerin abgesehen vom pauschalen Vorwurf psychischen Drucks keine Vorfälle geltend mache, die sich in örtlichen und zeitlicher Hinsicht konkret auf den Beschuldigten beziehen und strafbares Verhalten betreffen könnten - gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin Zivilforderungen zustehen sollen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément