Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_972/2023 KI-generiert

Claimant v. Prosecution and Cantonal High Court Regarding Attempted Bodily Harm Complaint Dismissal and Recusal Requests

Geschäftsnummer 7B_972/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Claimant v. Prosecution and Cantonal High Court Regarding Attempted Bodily Harm Complaint Dismissal and Recusal Requests The claimant filed a criminal complaint for attempted bodily harm, which the prosecution dismissed due to lack of specific details about the accused, against which the Cantonal High Court refused to hear the subsequent appeal and a request for recusal against the entire court due to insufficient substantiation, emphasizing that disagreement with prior rulings is not grounds for recusal and that the claimant was not harmed by the dismissal if he did not intend to file a complaint. The Swiss Federal Court refused to hear the claimant's appeal and his recusal request against its judges, finding that the appeal failed to meet the justification requirements of Article 42 para. 2 BGG by not addressing the lower court's reasoning and noting that the recusal request was inadmissible as prior involvement alone is not grounds for recusal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 1 BGG; Claimant v. Prosecution and Cantonal High Court Regarding Attempted Bodily Harm Complaint Dismissal and Recusal Requests: Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 führt der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 27. Oktober 2023 und überdies die Einsetzung von "unabhängigen" bzw. "ausserordentlichen" Richtern, da er "solche die Mitglied der fdp sind oder als solche gewählt wurden als befangen" [sic] ablehne.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (versuchte Körperverletzung) Nichteintreten Strafanzeige Körperverletzung vereinfachtes Verfahren Ausstandsbegehren Geschäftsordnung Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on simplified procedure rules.

Art. 34 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning (E. 5.1) to dismiss the abstention request against federal judges, although not explicitly repeated in the final orders, it is a core ground for the non-admission concerning the abstention request addressed to the Federal Tribunal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to impose reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_972/2023

Urteil vom 5. Februar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (versuchte Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. Oktober 2023 (BKBES.2023.98).

Erwägungen:

1. Am 23. Mai 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Eingabe ein, in der er ein Ausstandsbegehren stellte und um die Einsetzung eines Anwalts ersuchte. Gleichzeitig erhob er Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung. Mit Verfügung vom 12. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, seine zwei Anträge vom 23. Mai 2023 in einem anderen Verfahren (gegen ihn selbst) zu behandeln. Gleichzeitig ersuchte er um eine Fristerstreckung zur Ergänzung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers auch für das Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2023 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2023 sowie das Ausstandsgesuch gegen das gesamte Obergericht resp. gegen die Mitglieder der Beschwerdekammer nicht ein. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Beiordnung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wies es ab.

2. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 führt der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 27. Oktober 2023 und überdies die Einsetzung von "unabhängigen" bzw. "ausserordentlichen" Richtern, da er "solche die Mitglied der fdp sind oder als solche gewählt wurden als befangen" [sic] ablehne.

3. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

4. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer begründe das Ausstandsgesuch lediglich damit, es seien Richter einzusetzen, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten. Dies genüge den Anforderungen an die Begründung eines gegen das gesamte Obergericht gerichteten Ausstandsgesuchs nicht. Auf das Ausstandsgesuch könne daher nicht eingetreten werden. Sollte sich das Ausstandsgesuch nur gegen die Mitglieder der Beschwerdekammer richten, sei auch hier festzuhalten, dass die Begründung den Anforderungen nicht genüge. Im Übrigen wäre das Gesuch auch abzuweisen. Die Mitwirkung an früheren Entscheiden, mit welchen der Beschwerdeführer nicht einverstanden sei, stelle für sich allein keinen Ausstandsgrund dar. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Schreiben des Beschwerdeführers davon ausgegangen sei, er reiche auch Strafanzeige ein. Ebenso sei berechtigt gewesen, dass die Staatsanwaltschaft dieses Verfahren nicht an die Hand genommen habe: Trotz wiederholter Hinweise seien keine konkreten Angaben über die beanzeigte Person eingegangen. Habe der Beschwerdeführer keine Anzeige einreichen wollen, was er nun mehr erneut bekräftige, sei er durch die Nichtanhandnahmeverfügung gar nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten sei.

Hinsichtlich seines Antrags, ihm sei im Verfahren, in welchem er Beschuldigter sei, ein Verteidiger beizuordnen, sei er darauf hinzuweisen, dass er in diesem Verfahren offensichtlich vertreten werde. Sollte dies nicht mehr aktuell sein, könne er in diesem Verfahren einen entsprechenden Antrag stellen. Soweit der Beschwerdeführer ferner beantrage, ihm sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein amtlicher Verteidiger beizuordnen, sei dieser Antrag abzuweisen, zumal er durch die Nichtanhandnahmeverfügung gar nicht beschwert sei. Aus demselben Grund sei sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer verlangt, im bundesgerichtlichen Verfahren seien Richter einzusetzen, die namentlich noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten und "nicht permanent für den stat arveiten" [sic]. Auf dieses offensichtlich unzulässige Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten: Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (

Art. 34 Abs. 2 BGG

). Einen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von

Art. 34 Abs. 1 BGG

nennt der Beschwerdeführer auch sonst nicht.

5.2.

In der Sache setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander. Inwiefern und weshalb der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen sollte, begründet er nicht und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin entfernt er sich über weite Strecken vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die - im Übrigen teilweise ungebührliche - Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler