Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_97/2022 KI-generiert

Company's Right to Request Sealing of Bank Documents in Tax Investigation

Geschäftsnummer 7B_97/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a Swiss company that challenged the Federal Tax Administration's actions during a criminal tax investigation into suspected serious tax offenses by several entities, initiated on June 28, 2021. The tax authority requested six banks to provide account documents related to a specific individual over a specific period, which were provided and included in the investigation. The company and others filed objections against the examination of these documents, resulting in provisional sealing orders while the matter of sealing rights was unresolved. The objections were initially dismissed by the tax administration and subsequently by the Federal Criminal Court. The company then brought the case to the Swiss Federal Supreme Court, seeking recognition of its right to participate in the unsealing process as a party, arguing that some of the documents contained confidential information not relevant to the investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 79 BGG, Art. 196 lit. a StPO, Art. 50 Abs. 1-3 VStrR, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 1 VStrR; Company's Right to Request Sealing of Bank Documents in Tax Investigation: The tax authority requested six banks to provide account documents related to a specific individual over a specific period, which were provided and included in the investigation. The company and others filed objections against the examination of these documents, resulting in provisional sealing orders while the matter of sealing rights was unresolved. The objections were initially dismissed by the tax administration and subsequently by the Federal Criminal Court. The company then brought the case to the Swiss Federal Supreme Court, seeking recognition of its right to participate in the unsealing process as a party, arguing that some of the documents contained confidential information not relevant to the investigation.

Schlagwörter

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Strafverfahren Siegelungsbegehren Steueruntersuchung Bankunterlagen Durchsuchung von Aufzeichnungen rechtlich geschütztes Interesse Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Used in the final order to rule that no court fees shall be charged.

Art. 67 und 68 BGG

Used in the final order to order the Confederation (ESTV cash office) to pay a party indemnity to the appellant.

Art. 50 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR

This provision mandates the Federal Criminal Court Appeals Chamber (Beschwerdekammer) to initiate a formal de-sealing procedure and materially examine the asserted grounds for inadmissibility of search, as the appeal was granted regarding the appellant's standing to request sealing.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

BE.2025.8 (2026-01-16)
Tax Authority v. Company: Unsealing of Bank Records for Tax Evasion Investigation
«…ichts mit Beschluss BV.2021.47 vom 14. Juli 2022 ab. Das Bundes- gericht hiess die Beschwerde von A. AG mit Urteil 7B_97/2022 vom 28. Sep- tember 2023 gut und hob den Beschluss BV.2021.47 vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt…»
BE.2025.37 (2025-11-11)
Customs Authority v. Company Director (Seizure of Bank Documents)
«….2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4). 2.5 Die Gesuchsgegner verlangen vorl…»
BE.2025.9 (2025-11-11)
Customs Authority v. [Individual/Company Name]: Documents Sealing Request Denied
«….2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4). 2.5 Der Gesuchsgegner verlangt vorli…»
BB.2024.123 (2025-02-18)
Prosecution Cannot Unilaterally Reject Sealing Requests After Items are Sealed
«…eichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_98/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_99/2022 vom 28. Septem- ber 202…»
BB.2024.119 (2024-11-26)
Banks' Sealing Request Denied Due to Lack of Legal Basis
«…24 septembre 2024 consid. 3.2; 7B_35/2024 du 21 mai 2024 consid. 3.1; 7B_554/2023 du 23 avril 2024 consid. 5.3; 7B_97/2022 du 28 septembre 2023 consid. 4.3; 1B_604/2021 du 23 novembre 2022 consid. 5.4; dans tous les cas, avec réfé…»
7B_998/2023 (2024-09-30)
Enforcement Authority v. Suspect Regarding Sealing of Non-Owned Computers
«…können (zit. BGE 7B_313/2024 E. 3.2; Urteile 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Als siegelungsberechtigt ge…»
BB.2024.99 (2024-09-25)
Banks' Appeal to Seal Money Laundering Documents Denied
«…leerlauf gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_98/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_99/2022 vom 28. September 2023…»
7B_313/2024 (2024-09-24)
Company Appeal Against Unsealing of Seized Banking Records in Fraud Investigation
«…fahren - nicht gehört werden können (Urteile 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Als siegelungsberechtigt ge…»
7B_314/2024 (2024-09-24)
Company Appeal Against Unsealing of Bank Documents Rejected Under Revised Criminal Procedure Code
«…fahren - nicht gehört werden können (Urteile 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Als siegelungsberechtigt ge…»
7B_473/2024 (2024-09-24)
Corporation versus Prosecutor: Bank Document Unsealing and Business Secrecy
«…fahren - nicht gehört werden können (Urteile 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Als siegelungsberechtigt ge…»
7B_35/2024 (2024-05-21)
Defendant's Motion to Seal Subpoenaed Business Records Denied
«…endem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren - nicht gehört werden können (Urteile 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Als siegelungsberechtigt ge…»
7B_554/2023 (2024-04-23)
Federal Supreme Court Decision on Sealing and Unsealing of Bank Documents in Business Management Case
«…nde Vorbringen - mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren - nicht mehr gehört werden können (Urteile 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen). Als Siegelungsberechtigt ge…»
BE.2023.20 (2024-04-03)
Sealed Documents Unsealing Denied Due to Procedural Violation
«…021.47 vom 14. Juli 2022 ab. Das Bun- desgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde von A. AG mit Urteil 7B_97/2022 vom 28. September 2023 gut und hob den Beschluss BV.2021.47 vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt das Bun…»
BB.2023.192 (2023-12-28)
Court Reverses Denial of Sealing Request for Bank Records
«…leerlauf gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. Sep- tember 2023 E. 4.3; 7B_98/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_99/2022 vom 28. September 202…»
BB.2023.193 (2023-12-28)
Applicant v. Prosecution Authority: Sealing of Bank Records
«…leerlauf gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. Sep- tember 2023 E. 4.3; 7B_98/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_99/2022 vom 28. September 202…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_97/2022

Urteil vom 28. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Kölz,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp und Advokatin Marlen Schultze,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Siegelungsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 14. Juli 2022 (BV.2021.47).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 28. Juni 2021 wurde die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vom Eidgenössischen Finanzdepartement ermächtigt, gegen die Firma E.________ Inc., H.________ und I.________ eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen mutmasslichen schweren Steuerwiderhandlungen zu führen. In der Folge eröffnete die ESTV gegen die vorgenannten Beschuldigten eine besondere Steueruntersuchung wegen diversen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer.

A.b. Am 10. November 2021 forderte die ESTV sechs Banken auf, sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen für Bankverbindungen zu edieren, die für H.________ als Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsberechtigter in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden. Die Banken übermittelten der ESTV daraufhin diverse Bankunterlagen.

A.c. Gegen die Durchsuchung der von einer der Banken edierten Bankunterlagen erhoben H.________ und drei Firmen mit Schreiben vom 17. November 2021 bei der ESTV je Einsprachen (Siegelungsbegehren). Mit Schreiben vom 19. November 2021 erhoben H.________, I.________ sowie zwei weitere Firmen je ebenfalls Einsprachen gegen die Durchsuchung der von den anderen fünf Banken edierten Unterlagen. Mit Schreiben vom 23. November 2021 erhob auch die Firma A.________ AG Einsprache gegen die Durchsuchung der von einer der Banken edierten Unterlagen.

A.d. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte der zuständige Untersuchungsleiter der ESTV im Einspracheverfahren die Siegelungsberechtigung der Firma A.________ AG. Gleichzeitig ordnete er an, dass die fraglichen edierten Bankunterlagen auf einen Datenstick zu kopieren und provisorisch zu versiegeln seien, bis über die Frage der Siegelungsberechtigung rechtskräftig entschieden ist. Mit einer separaten Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte der Untersuchungsleiter auch die Siegelungsberechtigungen von H.________, I.________ und weiteren Firmen.

B. B.a. Mit Eingaben vom 13. Dezember 2021 reichten die Firma A.________ AG, H.________, I.________ und fünf weitere Firmen gegen die Verfügungen vom 9. Dezember 2021 beim Direktor der ESTV drei separate Beschwerden ein, jeweils mit den Anträgen, die Verfügungen seien aufzuheben und ihre Einsprachen (Siegelungsbegehren) seien zuzulassen.

B.b. Der Direktor der ESTV hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 an den beiden Verfügungen vom 9. Dezember 2021 fest und leitete die drei Beschwerden gleichentags (zuständigkeitshalber) an das Bundesstrafgericht zum Entscheid weiter. Er stellte den Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen und von einer Vereinigung der Beschwerdeverfahren sei abzusehen. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes die Beschwerdeverfahren BV.2021.47 (betreffend die Fa. A.________ AG), BV.2021.48-51 (betreffend H.________ und drei weitere Firmen) und BV.2021.52-55 (betreffend H.________, I.________ und zwei weitere Firmen).

B.c. Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, die Beschwerde BV.2021.47 der Firma A.________ AG (betreffend Siegelungsbegehren) ab. Deren Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit den Beschwerdeverfahren BV.2021.48-51 und BV.2021.52-55 wies es ebenfalls ab.

C. Gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichtes vom 14. Juli 2022 gelangte die Firma A.________ AG mit Beschwerde vom 15. August 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ihre Zulassung als Siegelungsberechtigte in einem einzuleitenden Entsiegelungsverfahren.

Die Vorinstanz liess sich am 23. August 2023 vernehmen. Die ESTV beantragt mit Stellungnahme vom 5. September 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Oktober 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ab. Innert der auf den 30. November 2022 (fakultativ) angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein. Am 13. Juli 2023 zeigte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten einen Zuständigkeits- bzw. Abteilungswechsel an (Übergang des Verfahrens 1B_422/2022 von der I. öffentlichrechtlichen auf die II. strafrechtliche Abteilung unter der neuen Verfahrensnummer 7B_97/2022).

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes, mit dem die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführerin verneint und insofern kein Entsiegelungsverfahren einleiten lässt. Es handelt sich um einen anfechtbaren Zwangsmassnahmenentscheid ( Art. 79 BGG i.V.m. Art. 196 lit. a StPO und Art. 50 Abs. 1-3 VStrR ; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 1; 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1). Auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ) ist zu bejahen. Soweit ihr die Teilnahme an einem Entsiegelungsverfahren verweigert wird, droht ihr eine formelle Rechtsverweigerung betreffend Geheimnisschutz ( Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 50 Abs. 1-3 VStrR ; vgl. zit. Urteil 1B_604/2021 E. 1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG grundsätzlich erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung ( Art. 1 VStrR ). Im vorliegenden Fall ist gemäss dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die ESTV für die Strafuntersuchung zuständig (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 175 f. und Art. 190 Abs. 2 DBG ). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem mutmasslichen Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Art. 19-50 VStrR . Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar ( BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; zit. Urteil 1B_604/2021 E. 2; Urteile 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.1; 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Über Beschwerden gegen Zwangsmassnahmenentscheide der ESTV entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 VStrR sowie Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ; vgl. BGE 139 IV 246 E. 1.3).

3. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, dass die Vorinstanz ihre Siegelungsberechtigung zu Unrecht verneint bzw. faktisch gar nicht über den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens (Siegelung) entschieden habe. Stattdessen habe das Bundesstrafgericht eines der geltend gemachten Durchsuchungshindernisse (Vorliegen substanzierter Geheimnisinteressen) verneint. Ein förmliches Entsiegelungsverfahren sei aber nicht eingeleitet worden. Dies verstosse insbesondere gegen Art. 50 Abs. 3 VStrR . Soweit die Vorinstanz schon im Einspracheverfahren (Siegelungsbegehren) faktisch als Entsiegelungsgericht fungiert und die Durchsuchung der edierten Bankunterlagen und provisorisch versiegelten Asservate bewilligt habe, liege eine Kompetenzüberschreitung und formelle Rechtsverweigerung vor.

4.

4.1. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR ). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind ( Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren ( Art. 50 Abs. 2 VStrR ). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR ).

4.2. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR ist "dem Inhaber der Papiere" Gelegenheit zu geben, ein Siegelungsbegehren ("Einsprache gegen die Durchsuchung") zu stellen (so ausdrücklich auch Art. 247 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO : "die Inhaberin oder der Inhaber"). Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen, darunter auch Parteien des Strafverfahrens, ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO , insbesondere das Anwalts- oder das ärztliche Patientengeheimnis (vgl. Art. 30 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VStrR ). Insofern sieht das Gesetz auch vor, dass gesetzliche Beschlagnahme- bzw. Durchsuchungshindernisse zu beachten sind, "ungeachtet des Ortes", wo sich die erhobenen Gegenstände und Unterlagen befinden, und des "Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen" worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c-d i.V.m. Abs. 3 StPO). Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber/-innen der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen ( BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6; 1B_49/2021 E. 5.7; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5).

4.3. Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber (-innen) von sichergestellten oder edierten Unterlagen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe grundsätzlich zusammen mit ihrem Siegelungsbegehren darzulegen, spätestens aber - sofern die Siegelung erfolgt - im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren ( BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74 ). Personen, die

keinen Gewahrsam an den erhobenen Asservaten hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft demgegenüber die prozessuale Obliegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanziieren, weshalb sie dennoch - ausnahmsweise - legitimiert seien, die Siegelung zu verlangen (bzw. inwiefern es sich um siegelungsfähige Unterlagen handle). Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass schon die Untersuchungsbehörde ihr Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen - mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren - nicht mehr gehört werden können (zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.4; 1B_243/2021 E. 3.6 mit Hinweisen).

Als siegelungsberechtigt gelten insbesondere Konteninhaber-/innen bezüglich edierte Bankunterlagen, die ihre eigenen Kontenverbindungen betreffen ( BGE 140 IV 28 E. 4.3.7; zit. Urteil 1B_604/2021 E. 5.5; Urteile 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 1.1). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn nach Angaben der berechtigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen im Siegelungsverfahren können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (zit. Urteil 1B_464/2012 E. 3).

4.4. Die Beschwerdeführerin hat schon vorinstanzlich geltend gemacht, sie verfüge bei einer der betroffenen Banken über ein Konto und eine Hypothek. Sie müsse davon ausgehen, dass die Bank diesbezügliche geheimnisgeschützte Unterlagen ediert habe.

Das Bundesstrafgericht stellt dazu Folgendes fest: Laut ESTV habe die fragliche Bank ihr die Unterlagen am 25. November 2021 in elektronischer Form ediert. Die ESTV habe die Aufzeichnungen auf einen Datenstick kopiert und provisorisch versiegelt, "ohne zu wissen, welche Unterlagen sich darunter befinden". Das entsprechende (Begleit-) Schreiben der Bank, woraus allenfalls hervorgehen könnte, welche konkreten Unterlagen diese an die ESTV herausgegeben hat, befinde sich nicht in den an das Bundesstrafgericht übermittelten Akten. Der Vorinstanz sei folglich "nicht bekannt, welche Unterlagen zu welchen Konten" ediert worden seien. Unter der Annahme, "dass die Beschwerdeführerin bei der Bank tatsächlich über Bankkonten verfügt", könne "nicht ausgeschlossen werden", dass sich unter den Asservaten "auch Unterlagen zu den auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonten befinden könnten". Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne die Beschwerdeführerin folglich "als Inhaberin der mutmasslich von der Edition betroffenen Bankkonten indirekt betroffen sein und damit als Einspracheberechtigte in Frage kommen". Davon sei offenbar auch die ESTV ausgegangen, weshalb sie die bei ihr eingereichten Bankunterlagen provisorisch, bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Siegelungsberechtigung, versiegelt habe (angefochtener Entscheid, E. 6.5.2 S. 11).

4.5.

Wie die Vorinstanz feststellt, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sich unter den versiegelten Asservaten Bankaufzeichnungen befinden, welche Kontenverbindungen der Beschwerdeführerin betreffen. Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes ist die Beschwerdeführerin daher zur Einsprache (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 [erster Halbsatz] VStrR, Siegelungsbegehren) grundsätzlich berechtigt. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes hat hier von Gesetzes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren einzuleiten und die angerufenen Durchsuchungshindernisse materiell zu prüfen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 [zweiter Halbsatz] i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR ). Die Beschwerdeführerin ist dabei als Verfahrenspartei zuzulassen; im Entsiegelungsverfahren wird sie insbesondere die prozessuale Obliegenheit treffen, die von ihr geltend gemachten Durchsuchungshindernisse ausreichend zu substanziieren ( BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6).

Dass die Vorinstanz aufgrund unvollständiger Akten noch nicht hat prüfen können, welche Bankaufzeichnungen über welche Konten ediert und provisorisch versiegelt wurden, ändert an dieser gesetzlichen Regelung nichts und vermag sich prozessual nicht zulasten der Beschwerdeführerin auszuwirken. Im vorliegenden Fall besteht auch kein Ausnahmefall, bei dem die Einsprache (Siegelungsbegehren) offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erschiene und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerdekammer zum Vornherein einem Prozessleerlauf gleichkäme. Wie die Vorinstanz feststellt, hat die Beschwerdeführerin schon im Einspracheverfahren geltend gemacht, es seien zahlreiche Aufzeichnungen erhoben worden, die geheimnisgeschützt und nicht vom Tatverdacht erfasst seien, nicht in den Rahmen des untersuchten Sachverhalts fielen und deren Durchsuchung daher unverhältnismässig sei. Die betreffenden Rügen werde die Beschwerdeführerin im einzuleitenden Entsiegelungsverfahren substanziieren (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5.2 S. 8).

5. Dass die Vorinstanz die Siegelungsberechtigung der Beschwerdeführerin verneint hat und kein förmliches Entsiegelungsverfahren durchführt, hält vor dem Bundesrecht nicht stand. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Für die von der betroffenen Bank edierten und durch die ESTV provisorisch versiegelten Aufzeichnungen ist von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes einzuleiten. Die Beschwerdeführerin ist daran als Partei zu beteiligen.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der ESTV) hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 67 und 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 14. Juli 2022 (BV.2021.47) aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Kasse der Eidgenössischen Steuerverwaltung) hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche und das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu entrichten.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Forster