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7B_967/2023 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 7B_967/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual appealed a decision by the Zurich Cantonal Court, which had refused to hear his complaint due to late submission. The original investigation by the Zurich State Prosecutor involved allegations of fraud against three persons but was not pursued. The appellant filed his complaint beyond the allowed time frame, leading the cantonal court to dismiss it on procedural grounds. Subsequently, the appellant brought his case to the Federal Tribunal, contesting the dismissal, despite also failing to meet the submission deadline for the Federal appeal and not adequately arguing how the cantonal court's decision violated applicable laws.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs.1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Inadmissible Due to Untimely Filing and Insufficient Substantiation: The original investigation by the Zurich State Prosecutor involved allegations of fraud against three persons but was not pursued. The appellant filed his complaint beyond the allowed time frame, leading the cantonal court to dismiss it on procedural grounds. Subsequently, the appellant brought his case to the Federal Tribunal, contesting the dismissal, despite also failing to meet the submission deadline for the Federal appeal and not adequately arguing how the cantonal court's decision violated applicable laws.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten verspätete Einreichung materielle Voraussetzungen gesetzliche Frist Eröffnung des Entscheids Betrugsermittlung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_967/2023

Urteil vom 31. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Oktober 2023 (UE230333-O/U/HEI).

Erwägungen:

1. Am 22. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich eine Untersuchung gegen B.________, C.________ sowie D.________ wegen Betrugs nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 nicht auf die Beschwerde ein, da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden war. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. November 2023 (eingegangen am 7. Dezember 2023) ans Bundesgericht.

2. Der als Gerichtsurkunde versandte Beschluss des Obergerichts vom 19. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 27. Oktober 2023 am Schalter in 8048 Zürich Altstetten zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 28. Oktober 2023 zu laufen und endete am 27. November 2023. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 27. November 2023 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs.1 BGG ). Die Beschwerde wurde indes erst am 6. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergeben, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ist folglich verspätet.

3. Im Übrigen wäre die Eingabe des Beschwerdeführers auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag. Der Eingabe lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Oktober 2023 - welcher ausschliesslich Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ) - gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément