Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_966/2023 KI-generiert

Mother's Appeal on Refusal to Initiate Criminal Proceedings Inadmissible Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 7B_966/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by the mother of a deceased individual, who challenged the decision of the Zurich-Sihl public prosecutor's office not to pursue a criminal investigation into her child's death. The prosecutor's decision was made on June 27, 2023, and the mother filed an appeal with the Zurich Cantonal Court on July 14, 2023. However, the court did not enter the appeal due to the non-payment of a required advance on costs, as decided on November 1, 2023. On November 29, 2023, the mother lodged another appeal, this time with the Swiss Federal Tribunal, questioning the previous court's decision to dismiss her case. The complaint failed to provide the necessary request and justification, which are essential for the complaint to be considered. The Federal Tribunal found the lack of justification evident, noting that even though the loss of her daughter was deeply regrettable, the procedural formalities were not fulfilled.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Mother's Appeal on Refusal to Initiate Criminal Proceedings Inadmissible Due to Procedural Defects: The prosecutor's decision was made on June 27, 2023, and the mother filed an appeal with the Zurich Cantonal Court on July 14, 2023. However, the court did not enter the appeal due to the non-payment of a required advance on costs, as decided on November 1, 2023. On November 29, 2023, the mother lodged another appeal, this time with the Swiss Federal Tribunal, questioning the previous court's decision to dismiss her case. The complaint failed to provide the necessary request and justification, which are essential for the complaint to be considered. The Federal Tribunal found the lack of justification evident, noting that even though the loss of her daughter was deeply regrettable, the procedural formalities were not fulfilled.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Prozessvoraussetzung Verbindlichkeit Öffentlichkeit des Verfahrens Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed as inadmissible according to the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_966/2023

Urteil vom 29. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. November 2023 (UE230286-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. Am 27. Juni 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Strafuntersuchung betreffend den Todesfall von B.________ nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, welche die Mutter der Verstorbenen ist, mit Eingabe vom 14. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Beschluss vom 1. November 2023 nicht auf diese eintrat. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss am 29. November 2023 Beschwerde in Strafsachen.

2. Die Beschwerde ist auf Französisch verfasst, was zulässig ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das vorliegende Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Entscheids ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin enthält weder ein Begehren noch eine Begründung. Es lässt sich dieser nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss - mittels welchem sie androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 14. Juli 2023 nicht eingetreten war, weil die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte - gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, auch wenn der Tod ihrer Tochter für die Beschwerdeführerin sehr bedauerlich ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

Anzumerken bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin angekündigte ergänzende Eingabe, welche durch ihre Rechtsvertreterin erfolgen sollte, innerhalb der Beschwerdefrist (und bis zum heutigen Tag) nicht eingetroffen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskasse erstattet der Beschwerdeführerin den am 8. Januar 2024 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.--.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément