Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_965/2025 KI-generiert

Dismissal of querulous and insufficiently substantiated criminal appeals under the simplified procedure

Geschäftsnummer 7B_965/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed four consolidated appeals regarding criminal supervision, dismissals of proceedings, and non-prosecution orders, and denied the appellant's requests for free legal aid. The appellant had challenged cantonal decisions through systematically deficient filings that were deemed querulous and abusive. The Court applied Articles 42 Abs. 2, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1, 106 Abs. 2, and 108 Abs. 1 lit. c of the Federal Supreme Court Act (BGG), refusing to enter into the merits due to a lack of proper legal substantiation and manifest hopelessness, while warning the appellant that future abusive submissions would be summarily filed without further processing.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of querulous and insufficiently substantiated criminal appeals under the simplified procedure: Die Verfahren 7B_965/2025, 7B_966/2025, 7B_967/2025 und 7B_968/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).

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7B\_965/2025

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_965/2025, 7B_966/2025, 7B_967/2025, 7B_968/2025

Urteil vom 22. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,

Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

7B_965/2025

Aufsicht,

7B_966/2025, 7B_967/2025

Einstellung,

7B_968/2025

Nichtanhandnahme,

Beschwerden gegen die Verfügungen der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. September 2025.

Erwägungen:

1. Mit vier Verfügungen vom 4. September 2025 wies das Kantonsgericht St. Gallen vier Beschwerden des Beschwerdeführers ab, soweit es auf diese eintrat bzw. leistete der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. Der Beschwerdeführer gelangte gegen die vier Verfügungen mit Eingaben vom 9. September 2025 und vom 19. September 2025 an das Bundesgericht.

2. Die Verfahren 7B_965/2025, 7B_966/2025, 7B_967/2025 und 7B_968/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).

3. Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen für ihn ungünstigen kantonal letztinstanzlichen Entscheiden Beschwerde an das Bundesgericht, ohne den Begründungsanforderungen gerecht zu werden (siehe nur Urteile 5A_769/2025 vom 18. September 2025; 1C_440/2025 vom 26. August 2025; 9D_7/2025 vom 4. Juni 2025; 7B_300/2025 vom 20. Mai 2025; 7B_200/2025 vom 17. April 2025). Der Beschwerdeführer handelt damit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).

So verhält es sich auch vorliegend: Die Beschwerden vom 9. September 2025 und vom 19. September 2025 erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer auch ohne Sachlegitimation befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.

4. Auf die Beschwerden ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1167/2024, 7B_26/2025 vom 14. Februar 2025 E. 5; 7B_1058/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8; je mit Hinweisen).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_965/2025, 7B_966/2025, 7B_967/2025 und 7B_968/2025 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément