Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_962/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Undue Delay in Recusal Challenge

Geschäftsnummer 7B_962/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal alleging legal delay by the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt. The complainant had previously been informed that the exchange of documents in an intended recusal procedure had concluded and that the matter was under deliberation. The complainant argued in a series of unclear and unfocused submissions that the court violated her right to timely judgment under the Swiss Constitution by not issuing a decision. Additionally, the complainant sought access to her own files and requested the court to provide a payment account with a QR code, which the court deemed outside its jurisdiction. The Tribunal found the complaint did not meet the necessary formal requirements, thus it did not proceed with the case. The request for free legal assistance was also rejected due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Undue Delay in Recusal Challenge: The complainant had previously been informed that the exchange of documents in an intended recusal procedure had concluded and that the matter was under deliberation. The complainant argued in a series of unclear and unfocused submissions that the court violated her right to timely judgment under the Swiss Constitution by not issuing a decision. Additionally, the complainant sought access to her own files and requested the court to provide a payment account with a QR code, which the court deemed outside its jurisdiction. The Tribunal found the complaint did not meet the necessary formal requirements, thus it did not proceed with the case. The request for free legal assistance was also rejected due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs unentgeltliche Rechtspflege Verhandlungsverschiebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Beweismittel formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because the appeal did not meet the formal requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the applicant's strained financial circumstances into account when setting the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_962/2023

Urteil vom 12. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Nichteintreten.

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023, ergänzt am 5., 14., 15., und 16. Dezember 2023 sowie am 2. und 4. Januar 2024, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Beschwerdebeilagen offenbar am 21. November 2023 ein Schreiben des Appellationsgerichts Basel-Stadt erhalten, in welchem ihr mitgeteilt wurde, dass der Schriftenwechsel des von der Beschwerdeführerin angestrebten Ausstandsverfahrens seit dem 9. November 2023 geschlossen sei und sich die Sache in der Beratungsphase befinde. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer nicht sachbezogenen und schwer verständlichen Beschwerdebegründungen keine weiteren Ausführungen zu diesem Ausstandsverfahren. Weshalb nun das Appellationsgericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte, weil es noch keinen Entscheid getroffen hat, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Dies gilt im Übrigen auch soweit sie in den diversen, teils schwer nachvollziehbaren Eingaben geltend macht, sie stelle ein "Akteneinsichtsgesuch" in die von ihr an das Bundesgericht zugestellten Akten und fordert, dass das Bundesgericht ihr "ein Konto inkl. QR-Code für die Hinterlegung des geforderten Geldbetrages anzugeben habe". Es ist nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin darin haben sollte, dass ihr ihre eigenen Unterlagen zur Einsicht zugestellt werden. Überdies ist es nicht Sache des Bundesgerichts der Beschwerdeführerin "ein Konto inkl. QR-Code" anzugeben. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den angespannten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier