Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_960/2023 KI-generiert

Petitioner Lacks Standing to Appeal Refusal to Investigate Police Officer

Geschäftsnummer 7B_960/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a criminal complaint against a police officer in the Canton of Schwyz on charges of favoritism and abuse of office. The public prosecutor's office decided not to pursue a criminal investigation on October 3, 2023. The complainant challenged this decision, but the Cantonal Court of Schwyz dismissed her appeal on November 14, 2023, refusing to proceed with the case. Subsequently, the complainant filed a further appeal, requesting that the public prosecutor be ordered to conduct an investigation, and also sought free legal assistance and representation. The Federal Tribunal had to consider her appeal but found issues with the substantiation and legitimacy of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Petitioner Lacks Standing to Appeal Refusal to Investigate Police Officer: The public prosecutor's office decided not to pursue a criminal investigation on October 3, 2023. The complainant challenged this decision, but the Cantonal Court of Schwyz dismissed her appeal on November 14, 2023, refusing to proceed with the case. Subsequently, the complainant filed a further appeal, requesting that the public prosecutor be ordered to conduct an investigation, and also sought free legal assistance and representation. The Federal Tribunal had to consider her appeal but found issues with the substantiation and legitimacy of the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Polizeibeamter Verletzung von Verfahrensrechten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafuntersuchungsakten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the Tribunal did not enter upon the merits due to lack of (sufficient) legitimacy.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Used to reject the assignment of a (free) lawyer due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial circumstances into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_960/2023

Urteil vom 29. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 14. November 2023 (BEK 2023 130).

Erwägungen:

1. Am 3. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, gegen einen Polizisten, gegen welchen die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 Strafanzeige wegen Begünstigung und Amtsmissbrauch erhoben hatte, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Auf die von der Beschwerdeführerin gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung am 7. Oktober 2023 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 14. November 2023 nicht ein. Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Sie beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. Gegenstand der Beschwerde in Strafsachen ist alleine die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die vorinstanzliche Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zum Konflikt mit dem Vater der gemeinsamen Kinder.

3. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).

5. In der Beschwerde legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ihr eine Zivilforderung zustehen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Anzeige der Beschwerdeführerin richtet sich gegen einen Polizisten des Kantons Schwyz. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den angeblich fehlbaren Polizisten beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre vom 20. Februar 1970 (Staatshaftungsgesetz; SRSZ 140.100) und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Der Beschwerdeführerin stehen entsprechend keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten zu. Mithin ist sie in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.

6. Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

7. Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen sinngemäss um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, für eine Rechtsvertretung besorgt zu sein. Das BGG kennt das Rechtsinstitut der notwendigen Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG . Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich die angefochtene Entscheidung, die prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément