Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_954/2024 KI-generiert

Lack of Standing in Appeal Against Criminal Investigation Closure Following Alleged Coercion by Conciliation Authority Member

Geschäftsnummer 7B_954/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Lack of Standing in Appeal Against Criminal Investigation Closure Following Alleged Coercion by Conciliation Authority Member The case concerns an appeal against a cantonal court decision upholding the closure of a criminal investigation into a member of a conciliation authority for alleged coercion or threat committed during an official conciliation meeting. The Federal Court did not admit the appeal because the appellant, acting as a private plaintiff, lacked standing under Article 81(1)(b) number 5 of the Federal Court Act, as the claimed injury—stemming from actions by an official—could only lead to public-law claims (state liability) under cantonal law, not to civil claims (damages or moral compensation) cognizable within the criminal procedure. Consequently, since the allegations did not affect any civil claims nor involve a denial of formal procedural rights, the Federal Court rejected the appeal in a summary procedure.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lack of Standing in Appeal Against Criminal Investigation Closure Following Alleged Coercion by Conciliation Authority Member: The Federal Court did not admit the appeal because the appellant, acting as a private plaintiff, lacked standing under Article 81(1)(b) number 5 of the Federal Court Act, as the claimed injury—stemming from actions by an official—could only lead to public-law claims (state liability) under cantonal law, not to civil claims (damages or moral compensation) cognizable within the criminal procedure. Consequently, since the allegations did not affect any civil claims nor involve a denial of formal procedural rights, the Federal Court rejected the appeal in a summary procedure.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafuntersuchung strafrechtliche Nötigung Einigungsverfahren Drohung gegen Behörden und Beamte Schadensersatzklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Applied because the appeal was not admitted due to lack of standing (legitimation).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_954/2024

Urteil vom 1. November 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. August 2024 (BK 23 503).

Erwägungen:

1. Am 28. November 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Strafverfahren gegen B.________ wegen Nötigung, evtl. Drohung, ein. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2023 beim Obergericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss vom 7. August 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin erhob am 9. September 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Beschluss.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.6;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach

Art. 41 ff. OR

(

BGE 146 IV 76

E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (

BGE 146 IV 76

E. 3.1

;

131 I 455

E. 1.2.4;

128 IV 188

E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe richten sich gegen ein Mitglied der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau, das sich angeblich durch eine Handlung im Amt der Drohung bzw. Nötigung schuldig gemacht haben soll. Konkret habe der Beschuldigte anlässlich des Schlichtungstermins vom 18. Juli 2023 vor der genannten Schlichtungsbehörde als Vorsitzender der Beschwerdeführerin damit gedroht, eine Strafe wegen Ungehorsams auszusprechen.

Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Art. 100 und Art. 102 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG/BE; BSG 153.01], wonach der Kanton für den Schaden haftet, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die nebenamtlich Tätigen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben und die verantwortlichen Personen von Dritten nicht belangt werden können). Die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache folglich nicht zur Beschwerde legitimiert.

4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis";

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

5. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément