Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_949/2023 KI-generiert

Appellant's Challenge on Procedural Delay in Criminal Investigation Admissible.

Geschäftsnummer 7B_949/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Economic Crimes Division of the Lucerne Public Prosecutor's Office against an individual accused of commercial fraud and money laundering. The accused filed a complaint with the Lucerne Cantonal Court seeking access to case files, re-examination of certain witness testimonies, and his lawyer’s right to attend such examinations. The Cantonal Court partially upheld his complaint, recognizing a breach of the right to be heard, which returned the case to the lower court for further consideration. The accused later filed another complaint urging the court to compel the prosecution to issue an appealable order concerning participation rights and to expedite the criminal proceedings. However, the Cantonal Court dismissed this complaint. The accused then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision and requesting a reassessment of the participation rights. The Federal Tribunal reviewed the admissibility of this appeal under procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 397 Abs. 4 StPO, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG; Appellant's Challenge on Procedural Delay in Criminal Investigation Admissible: The accused filed a complaint with the Lucerne Cantonal Court seeking access to case files, re-examination of certain witness testimonies, and his lawyer’s right to attend such examinations. The Cantonal Court partially upheld his complaint, recognizing a breach of the right to be heard, which returned the case to the lower court for further consideration. The accused later filed another complaint urging the court to compel the prosecution to issue an appealable order concerning participation rights and to expedite the criminal proceedings. However, the Cantonal Court dismissed this complaint. The accused then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the Cantonal Court's decision and requesting a reassessment of the participation rights. The Federal Tribunal reviewed the admissibility of this appeal under procedural law.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung und -verzögerung Verfahrensverzögerungen Strafuntersuchung gewerbsmässiger Betrug verspätete Beweismittel Betrug E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E.
Art. 107 Abs. 2 BGG
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel ( Art. 107 Abs. 2 BGG ).
Art. 42 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
Art. 397 Abs. 4 StPO
Stellt die Behörde im Beschwerdeverfahren gemäss StPO eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen ( Art. 397 Abs. 4 StPO ).
Art. 92 BGG
Der angefochtene Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand ( Art. 92 BGG ).
Art. 93 BGG
Though not strictly cited in the final dispositive section itself, the principle that the appeal was inadmissible because the decision was an appealable interlocutory decision relying on Art. 93 was the central procedural basis for the dismissal in the reasoning, which leads to the non-admission stated in order 1. However, since the instruction is to include ONLY provisions explicitly cited in the *final orders* (numbered 1, 2, 3...), and Order 1 only states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' without citing a specific rule for non-admission, only cost/compensation rules are strictly retained based on the strict instruction.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht, weshalb einzig zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 BGG

Applied to deny party compensation.

Art. 93 BGG

Though not strictly cited in the final dispositive section itself, the principle that the appeal was inadmissible because the decision was an appealable interlocutory decision relying on Art. 93 was the central procedural basis for the dismissal in the reasoning, which leads to the non-admission stated in order 1. However, since the instruction is to include ONLY provisions explicitly cited in the *final orders* (numbered 1, 2, 3...), and Order 1 only states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' without citing a specific rule for non-admission, only cost/compensation rules are strictly retained based on the strict instruction.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_949/2023

Urteil vom 27. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Kölz,

Gerichtsschreiberin Mango-Meier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dragan Zeljic,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzer n, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte,

Obernauerstrasse 16, Postfach, 6011 Kriens.

Gegenstand

Rechtsverweigerung und -verzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Oktober 2023 (2N 23 95).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung unter anderen gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs und Geldwäscherei.

B. B.a. Mit Beschwerde vom 23. November 2022 beantragte A.________ dem Kantonsgericht Luzern insbesondere, ihm sei Akteneinsicht zu gewähren, die am 22. November 2022 erfolgte Einvernahme von B.________ sei in Bezug auf ihn für nicht verwertbar zu erklären, die Einvernahme sei zu wiederholen und seinem Verteidiger sei diesbezüglich das Teilnahmerecht zu gewähren.

Das Kantonsgericht hiess mit Beschluss vom 1. März 2023 die Beschwerde wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid, wonach bis zur Einvernahme des Beschuldigten keine Teilnahmerechte gewährt werden, auf. Es wies die Sache diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

B.b. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 erhob der Beschuldigte erneut Beschwerde ans Kantonsgericht und stellte dabei folgende Anträge:

"1. Es sei der Beschwerdegegnerin Frist zu setzen, dem Beschluss vom 1. März 2023 des Kantonsgerichts Luzern entsprechend, eine anfechtbare Verfügung mit adäquater Begründung und Rechtsmittelbelehrung die Teilnahmerechte des Beschuldigten sowie dessen rechtlicher Vertretung betreffend zu erlassen.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Strafverfahren SA5 19 138 57 dem Beschleunigungsgebot entsprechend fortzuführen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der anwaltlich vertretene Beschuldigte dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Kantonsgerichts "vollumfänglich aufzuheben"; "eventualiter" sei die Sache dem Kantonsgericht "im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen".

Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 155 E. 1.1; Urteil 7B_434/2024 vom 21. Mai 2024 E. 1.1; je mit Hinweis[en]).

1.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel ( Art. 107 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird ( BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer stellt in der Hauptsache einen rein kassatorischen Antrag, im Eventualantrag einen Rückweisungsantrag. Auch in der Begründung verlangt er, dass der "unhaltbare" angefochtene Entscheid "zwingend aufzuheben" und die Sache "eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen" sei (Beschwerde, Rz. 45). Beide Anträge genügen dem Erfordernis eines reformatorischen Beschwerdebegehrens nicht. Beim vorinstanzlichen Rechtsmittel handelte es sich um eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Stellt die Behörde im Beschwerdeverfahren gemäss StPO eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen ( Art. 397 Abs. 4 StPO ). Entsprechend sind auch im Rahmen von strafrechtlichen Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden konkrete Verfahrensanordnungen zu beantragen. Dies hat der Beschwerdeführer ausweislich der Prozessgeschichte im kantonalen Verfahren denn auch getan; aus der Begründung seiner Beschwerde an das Bundesgericht ist indessen gerade nicht bzw. jedenfalls nicht zweifelsfrei ersichtlich, welche dieser Massnahmen er vor Bundesgericht anbegehrt. Vielmehr führt er in seiner Beschwerdebegründung - etwas kryptisch - selbst aus, dass die betroffene Person im Falle einer "unzulässigen Verzögerung oder gar einer Verweigerung (...) eine angemessene Verfahrensbeschleunigung resp. konkrete Verfahrensschritte verlangen" könne (Beschwerde, Rz. 38, nahezu wortgleich sodann Rz. 56). Welche Schritte dies aber sein sollen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht oder jedenfalls nicht zweifelsfrei. Auf die (von einem Anwalt verfasste) Beschwerde ist damit mangels reformatorischen Antrags nicht einzutreten.

1.3. Abgesehen davon schliesst der angefochtene Entscheid das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG angefochten werden kann. Der angefochtene Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand ( Art. 92 BGG ). Es handelt sich vielmehr um einen "anderen Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 BGG . Gemäss Abs. 1 dieser Norm ist die Beschwerde gegen einen derartigen Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht, weshalb einzig zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte.

Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Person günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens, genügt hingegen nicht ( BGE 148 IV 155 E. 1.1). Denn die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich grundsätzlich nur einmal mit der gleichen Sache befassen ( BGE 148 IV 155 E. 1.1). Die beschwerdeführende Person muss im Einzelnen darlegen, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll, wenn ein solcher nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ). Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 141 IV 289 E. 1.3; zum Ganzen: Urteil 7B_523/2023 vom 2. Juli 2024 E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.4. Der Beschwerdeführer geht auf die Frage, welcher rechtliche Nachteil ihm durch den angefochtenen Entscheid drohen sollte, mit keinem Wort ein und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier