Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_945/2024 KI-generiert

Appellant Fails to Justify Relief from Security Deposit Requirement

Geschäftsnummer 7B_945/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision from the Zurich Obergericht, which required him to provide a security deposit of 1,800 CHF following a complaint rejection by the Staatsanwaltschaft See/Oberland regarding another party. The complainant argued his inability to pay the deposit due to personal hardships, including the destruction of his home and business in Ukraine because of the war. However, this appeal did not convincingly demonstrate how the decision was legally incorrect, leading to a consideration for inadmissibility under Article 108 BGG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Fails to Justify Relief from Security Deposit Requirement: The complainant argued his inability to pay the deposit due to personal hardships, including the destruction of his home and business in Ukraine because of the war. However, this appeal did not convincingly demonstrate how the decision was legally incorrect, leading to a consideration for inadmissibility under Article 108 BGG.

Schlagwörter

KI-generiert
Sicherheitsleistung Nichteintreten Prozessvoraussetzung unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl mangelnder Solvenznachweis Recht zur Hinterlegung Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without substantive review based on this procedural provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The provision used to mandate that the appellant's financial situation be considered when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_945/2024

Urteil vom 1. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. August 2024 (UE240161-O/Z01).

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingabe vom 1. Mai 2024 Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. März 2024 in Sachen B.________. Mit Verfügung vom 2. August 2024 forderte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ auf, eine Sicherheit von Fr. 1'800.-- zu leisten.

Mit Eingabe vom 5. September 2024 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen diese Verfügung und beantragt deren Aufhebung.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass es ihm nicht möglich sei, die Prozesskaution zu bezahlen. Er unternehme grösste Anstrengungen, um sich zu integrieren. Sein Haus und sein Geschäft seien in der Ukraine durch den Krieg zerstört wurden. Eine "Nichtberücksichtigung der Beschwerde" würde zu erheblichen Nachteilen für ihn führen. Damit vermag er indessen nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechtswidrig sein sollte, wenngleich er sich offenbar in einer schwierigen Situation befindet. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier