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7B_942/2023 KI-generiert

Litigant's Appeal on Reimbursement of Defense Costs Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 7B_942/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was ordered by the Cantonal Court of Basel-Landschaft to repay the sum of CHF 831.35, which was the fee for his official defense. The individual filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of this decision and the waiver of this repayment due to his inability to pay, citing his ongoing receipt of social assistance and health issues that prevented him from managing his mail reliably. The complaint did not adequately address how the decision violated federal law and attempted to introduce new evidence at this stage, which is not permissible under Swiss procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Litigant's Appeal on Reimbursement of Defense Costs Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of this decision and the waiver of this repayment due to his inability to pay, citing his ongoing receipt of social assistance and health issues that prevented him from managing his mail reliably. The complaint did not adequately address how the decision violated federal law and attempted to introduce new evidence at this stage, which is not permissible under Swiss procedural law.

Schlagwörter

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Rückforderung Entschädigung der amtlichen Verteidigung Nichteintreten Verteidigungskosten Kostenersatz gesetzliche Voraussetzung Zahlungsauftrag amtliche Verteidigerentschädigung nachträgliche Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten) under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to dismiss the appellant's request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to justify the exclusion of new factual submissions (Noven) which contributed to the decision not to enter the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_942/2023

Urteil vom 21. Dezember 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Rückforderung Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Oktober 2023 (490 23 144).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verpflichtete A.________ mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 den Betrag von Fr. 831.35 (Honorar seiner amtlichen Verteidigung) zurückzuzahlen. Mit Eingabe vom 27. November 2023 führt A.________ "Verfassungsbeschwerde" an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die Bezahlung der Kosten in der Höhe von Fr. 831.35 zu erlassen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei mit der Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ist ( BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen, seine Briefpost zuverlässig zu bearbeiten und er habe seine finanzielle Situation nicht dargelegt. Er möchte dies nachholen. Er beziehe immer noch Sozialhilfe und sei nicht in der Lage die Kosten von Fr. 831.35 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit jedoch nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich seiner angeblich ungünstigen finanziellen Verhältnisse vor Bundesgericht nachzuholen bzw. erstmals darzulegen, übersieht er, dass Noven vor Bundesgericht unbeachtlich sind und darauf nicht einzutreten ist ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier