Federal Supreme Court Declines Review of Refusal to Change Defense Counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual, A.________, against a decision by the Obergericht des Kantons Bern, which rejected his request to change his assigned legal defense in an ongoing appeals procedure. The appeal was made to the Swiss Federal Tribunal after the initial request was denied on November 16, 2023. A.________ claimed that his current official lawyer was not adequately representing him and thus sought a new one. Although the Federal Tribunal considered these claims, it noted that mere disagreement with the attorney's decision not to pursue an appeal does not indicate inadequate representation. The Tribunal also considered past instances where the complainant's request for a change of counsel had been granted, finding no substantial grounds for his current claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Refusal to Change Defense Counsel: The appeal was made to the Swiss Federal Tribunal after the initial request was denied on November 16, 2023. A.________ claimed that his current official lawyer was not adequately representing him and thus sought a new one. Although the Federal Tribunal considered these claims, it noted that mere disagreement with the attorney's decision not to pursue an appeal does not indicate inadequate representation. The Tribunal also considered past instances where the complainant's request for a change of counsel had been granted, finding no substantial grounds for his current claim.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure because it was directed against a non-appealable interlocutory decision.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant due to the outcome of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_930/2023
Urteil vom 22. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Thorbergstrasse 48, 3326 Krauchthal,
Beschwerdeführer,
gegen
Thomas Marfurt,
Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
Gegenstand
Wechsel der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. November 2023 (SK 22 540).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern unter anderem ein von A.________ am 26. Oktober 2023 gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung im hängigen Berufungsverfahren (samt Haftverfahren) ab (Dispositiv-Ziffer 6). A.________ reichte am 27. November 2023 eine in albanischer Sprache abgefasste Eingabe beim Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 28. November 2023 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 11. Dezember 2023 eine in einer Amtssprache verfasste Übersetzung der Eingabe beim Bundesgericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.________ am 8. Dezember 2023 nach. Er stellt sinngemäss den Antrag, der von ihm ersuchte Wechsel der amtlichen Verteidigung sei zu genehmigen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte ( BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen).
3. Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber dem amtlichen Verteidiger sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, der amtliche Verteidiger kümmere sich nicht um ihn, weshalb er einen neuen benötige. Sein amtlicher Verteidiger habe ihm mitgeteilt, dass er keine Beschwerde an das Bundesgericht einreichen werde. Weil die Sachlage sehr komplex sei und sein amtlicher Verteidiger keine Beschwerde erheben wolle, brauche er eine andere Verteidigung. Aus diesen Behauptungen folgt allerdings nicht, dass der amtliche Verteidiger den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Einzig aufgrund der Tatsache, dass sein amtlicher Verteidiger gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht nicht erheben wollte, lässt sich nicht ableiten, er werde nicht fachgerecht vertreten. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, liegt die Entscheidung darüber, ob aussichtslose Prozesshandlungen vorgenommen werden, im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung. Es kann dem amtlichen Verteidiger daher nicht angelastet werden, dass er die Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht unterstützt hat. Sodann ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach um einen Wechsel seiner amtlichen Verteidigung ersuchte und ihm ein solcher bereits zweimal gewährt wurde (vgl. Ziffer 5 und 6 der angefochtenen Verfügung). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls nicht, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass sein amtlicher Verteidiger sein Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde richtet sich damit gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus geht und erstmals vor Bundesgericht ein Ausstands-begehren gegen die verfahrensleitende Oberrichterin stellt.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, und Claudia Hazeraj, Biel BE, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier