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7B_928/2024 KI-generiert

Dismissal for Non-Payment of Appeal Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_928/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal after the Basel-Stadt Appellate Court dismissed his appeal against a decision by the Basel-Stadt Penal Court. The Penal Court had rejected A.________'s objection to a criminal order issued by the Basel-Stadt Public Prosecutor's Office because the objection was submitted late. Subsequently, A.________ failed to pay the required advance payment of court costs for the federal proceedings, leading to the Federal Tribunal's decision not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Dismissal for Non-Payment of Appeal Cost Advance: The Penal Court had rejected A.________'s objection to a criminal order issued by the Basel-Stadt Public Prosecutor's Office because the objection was submitted late. Subsequently, A.________ failed to pay the required advance payment of court costs for the federal proceedings, leading to the Federal Tribunal's decision not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Einsprache Strafbefehl, Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Fristwahrung Verfahrensrügen nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the non-entry due to the failure to pay the cost deposit after the reminder.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to pay the costs of the federal court proceedings.

Art. 93 BGG

The appeal was not proceeded upon (Nichteintreten), which often corresponds to inadmissibility under this article when procedural requirements like paying the court fee are not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_928/2024

Urteil vom 18. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Postfach 1348, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache Strafbefehl, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 29. Juli 2024 (BES.2024.77).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 trat das Strafgericht Basel-Stadt auf eine Einsprache von A.________ gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. April 2023 nicht ein, da diese verspätet war. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 29. Juli 2024 ab. A.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht.

2. Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. September 2024 Frist bis am 18. September 2024 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Mit Schreiben vom 16. September 2024 antwortete er - auf die Sache bezogen - das sei nicht seine Schuld und er sage nochmals, er zahle nicht. Am 25. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis am 7. Oktober 2024 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss doch noch zu bezahlen. Die Mahnung war verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses nicht eingetreten werde ( Art. 62 Abs. 3 BGG ). Auch innert der Nachfrist ging die Vorschussleistung beim Bundesgericht nicht ein, womit androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu bezahlen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger