Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_924/2023 KI-generiert

Former Employees v. Professional Secrecy Allegations (Procedural Dismissal)

Geschäftsnummer 7B_924/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant filed a criminal report against two former employers alleging a breach of professional secrecy, claiming they provided reference information to potential future employers without consent. The Basel-Stadt Public Prosecutor's Office decided not to proceed with the case, citing unfulfilled procedural requirements. An appeal against this decision was dismissed by the Appellationsgericht Basel-Stadt. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, seeking enforcement of a criminal procedure and requesting legal aid. The Tribunal was considering the complaint's admissibility and whether it sufficiently demonstrated a legal claim or impact on civil claims as required for such complaints. The complaint primarily argued the negative effects of the references, leading to social assistance reliance, but failed to meet the detailed justification requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 31 StGB, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Former Employees v. Professional Secrecy Allegations (Procedural Dismissal): The Basel-Stadt Public Prosecutor's Office decided not to proceed with the case, citing unfulfilled procedural requirements. An appeal against this decision was dismissed by the Appellationsgericht Basel-Stadt. The complainant then appealed to the Federal Tribunal, seeking enforcement of a criminal procedure and requesting legal aid. The Tribunal was considering the complaint's admissibility and whether it sufficiently demonstrated a legal claim or impact on civil claims as required for such complaints. The complaint primarily argued the negative effects of the references, leading to social assistance reliance, but failed to meet the detailed justification requirements.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Einreichung einer Strafanzeige Verfahrensverletzungen verspätete Einreichung Berufsgeheimnis Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The main decision not to enter a judgment was based on this procedural article concerning simplified proceedings due to lack of (sufficient) legitimacy.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take into account the appellant's financial circumstances when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_924/2023

Urteil vom 18. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. Oktober 2023 (BES.2023.99).

Erwägungen:

1. Am 19. Oktober 2021 erstattete die Beschwerdeführerin beim Alarmpikett der Kantonspolizei Basel-Stadt Strafanzeige gegen zwei frühere Arbeitgeber - Prof, Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________ - wegen angeblicher Verletzung der beruflichen Schweigepflicht, da diese ohne ihre Einwilligung Referenzauskünfte an potenzielle neue Arbeitgeber erteilt hätten. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren nicht an die Hand, da die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. Oktober 2023 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren durchzuführen. Sie ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

3. In der Beschwerde wird nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdeführerin eine Zivilforderung zustehen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Gerade angesichts des zur Anzeige gebrachten Tatbestands wäre dies von der Beschwerdeführerin zu begründen. Der in anderem Zusammenhang in der Beschwerde enthaltene Hinweis, dass die "Auswirkungen der negativen Referenzen durch diverse [frühere] Arbeitgeber" dazu geführt hätte, dass die Beschwerdeführerin nunmehr seit Jahren Sozialhilfe beziehe und sich bei der IV habe anmelden müssen, genügt dem jedenfalls nicht. Die Beschwerde vermag den Begründungsanforderungen damit offensichtlich nicht zu genügen, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann.

Im Übrigen wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, da sich die Beschwerdeführerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen - in welchen dargelegt wird, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat: die Beschwerdeführerin habe den Strafantrag "massiv verspätet" gestellt (vgl. Art. 31 StGB ), weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle - auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, erneut ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen.

4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

5. Auf die Beschwerde ist mangels (ausreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément