Appeal Regarding Denial of Free Legal Counsel and Procedural Substantiation Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman filed a complaint concerning a police action that occurred in her daughter's room at a boarding school, which the Schwyz public prosecutor initially decided not to pursue with a criminal investigation against the involved officers. The Schwyz Cantonal Court overturned this decision, allowing the case to proceed. Although the woman was granted legal aid, her request for a court-appointed lawyer was denied by the prosecutor's office. She subsequently filed a complaint with the Schwyz Cantonal Court, which declined to hear it due to insufficient justification. The woman then appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking the overturning of the decision and the granting of her legal aid request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Denial of Free Legal Counsel and Procedural Substantiation Requirements: The Schwyz Cantonal Court overturned this decision, allowing the case to proceed. Although the woman was granted legal aid, her request for a court-appointed lawyer was denied by the prosecutor's office. She subsequently filed a complaint with the Schwyz Cantonal Court, which declined to hear it due to insufficient justification. The woman then appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking the overturning of the decision and the granting of her legal aid request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not addressed under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously without prospect of success.
The court took the appellant's financial situation into account when determining the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_922/2023
Urteil vom 29. Dezember 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 2. November 2023 (BEK 2023 101).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Schwyz nahm mit Verfügung vom 10. März 2023 im Zusammenhang mit einer Anzeige von A.________ wegen eines Polizeieinsatzes im Zimmer ihrer Tochter in der Stiftsschule U.________ keine Strafuntersuchung gegen die beiden beteiligten Beamten an Hand. Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 hiess das Kantonsgericht Schwyz die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf. Am 19. Juli 2023 gewährte die Staatsanwaltschaft A.________ die unentgeltliche Rechtspflege, wies indessen ihr Gesuch um Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht, welches mit Verfügung vom 2. November 2023 mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintrat.
A.________ führt mit Eingabe vom 23. November 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Eingabe führte, nicht auseinander. Stattdessen legt sie ihre Sicht der Dinge dar und äussert sich insbesondere zum angeblich strafrechtlich relevanten Verhalten der Beamten bzw. kriminellen Verhalten der Behörden. Damit vermag sie allerdings nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist ( Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier