Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_920/2024 KI-generiert

Defendant's Recusal Motions and Appeal Against Cantonal Court Dismissed

Geschäftsnummer 7B_920/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was initially found guilty of fraud by the Basel-Stadt Canton Court on September 7, 2016. However, the Appellate Court of Basel-Stadt later overturned this conviction and acquitted him on October 31, 2018. Subsequently, A.________ filed a request for revision of this appellate decision on May 22, 2024, citing alleged bias of all presiding judges of the appellate court. The Basel-Stadt Appellate Court rejected the revision request, and the subsequent request for the recusal of all judges in the Swiss Federal Tribunal’s II. criminal law division, along with A.________'s related requests, were dismissed by the Tribunal for being unfounded and procedurally non-compliant.

Legislator-Regeste

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Art. 37 BGG, Art. 34 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Defendant's Recusal Motions and Appeal Against Cantonal Court Dismissed: However, the Appellate Court of Basel-Stadt later overturned this conviction and acquitted him on October 31, 2018. Subsequently, A.________ filed a request for revision of this appellate decision on May 22, 2024, citing alleged bias of all presiding judges of the appellate court. The Basel-Stadt Appellate Court rejected the revision request, and the subsequent request for the recusal of all judges in the Swiss Federal Tribunal’s II. criminal law division, along with A.________'s related requests, were dismissed by the Tribunal for being unfounded and procedurally non-compliant.

Schlagwörter

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Strafverfahren (Ausstand) Nichteintreten Ausstandsbegehren Strafakten Revisionsgesuch Einstellung des Betrugsverfahrens kostenloses Verfahren Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal is dismissed in simplified procedure due to obvious lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_920/2024

Urteil vom 8. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren (Ausstand); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 6. August 2024 (DGS.2024.30).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt hat A.________ am 7. September 2016 wegen Betrugs schuldig erklärt. Eine dagegen von A.________ erhobene Berufung hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 31. Oktober 2018 gut und sprach ihn von der Anklage des Betrugs kostenlos frei. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht ein (Urteil 6B_296/2019 vom 11. April 2019).

A.________ reichte am 22. Mai 2024 ein "Revisionsgesuch" gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 31. Oktober 2018 ein. Er begründete das Gesuch mit der angeblichen Befangenheit aller Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen des Appellationsgerichts. Mit Entscheid vom 6. August 2024 trat das Appellationsgericht auf das Ausstandsgesuch und das Revisionsgesuch nicht ein.

1.2. Mit Schreiben vom 27. August 2024 macht A.________ eine "Beschwerdeanmeldung" und stellt ein Gesuch um Akteneinsicht beim Bundesgericht. A.________ verlangt in zahlreichen weiteren Eingaben, mit denen er u.a. sein Gesuch um Akteneinsicht wiederholt, auch den Ausstand der gesamten II. strafrechtlichen Abteilung.

2.

2.1. Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordern, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil 7B_567/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt keinen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG , sondern verlangt pauschal und ohne Begründung den Ausstand sämtlicher Bundesrichter und Bundesrichterinnen der II. strafrechtlichen Abteilung. Das Ausstandsbegehren erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und ist darauf folglich praxisgemäss nicht einzutreten.

2.2. Das Bundesgericht hat sodann in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG auf die Edition der Vorakten beim kantonalen Gericht verzichtet. Die Akten bestehen einzig aus den diversen Eingaben des Beschwerdeführers, in dessen Besitz er ist. Es wurden keine Akten produziert, sodass ihm sämtliche Akten des Verfahrens bekannt sind und sich sein Gesuch um Akteneinsicht erübrigt. Das Bundesgericht verfügt ausserdem über keine Verfügungsgewalt über die kantonalen Akten, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich ein Akteneinsichtsgesuch direkt bei den kantonalen Behörden zu stellen hat.

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer stellt keinen rechtsgültigen Antrag und setzt sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bzw. die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Die "Beschwerdeanmeldung" sowie die diversen weiteren Eingaben erweisen sich als weitschweifig und sind in weiten Teilen nicht nachvollziehbar, unverständlich und ungebührlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG .

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier