Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_918/2024 KI-generiert

Appeal against Refusal to Change Assigned Counsel Inadmissible Absent Showing of Gross Neglect

Geschäftsnummer 7B_918/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought to change their court-appointed defense attorney, a request that was denied by a decision dated July 23, 2024, by the Zurich Cantonal Supreme Court. The complainant alleged inadequate legal representation, citing issues such as their attorney's failure to communicate effectively about potential sentencing and a lack of assistance with personal matters such as child contact. These grievances led to a considerable loss of trust in the attorney. Despite these claims, the Swiss Federal Tribunal noted that the complainant did not adequately justify that the attorney had grossly neglected their duties or that the continued representation would result in irreparable legal harm. The court found the complaint against this non-final decision did not meet the necessary grounds for consideration and thus decided not to pursue the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Refusal to Change Assigned Counsel Inadmissible Absent Showing of Gross Neglect: The complainant alleged inadequate legal representation, citing issues such as their attorney's failure to communicate effectively about potential sentencing and a lack of assistance with personal matters such as child contact. These grievances led to a considerable loss of trust in the attorney. Despite these claims, the Swiss Federal Tribunal noted that the complainant did not adequately justify that the attorney had grossly neglected their duties or that the continued representation would result in irreparable legal harm. The court found the complaint against this non-final decision did not meet the necessary grounds for consideration and thus decided not to pursue the complaint.

Schlagwörter

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Amtliche Verteidigung Nichteintreten gesetzliche Vertretung Säumnis des Parteivertreters Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Berufsfehltreten Beschwerdelegitimation Überweisung wegen Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure as it concerned a non-appealable interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_918/2024

Urteil vom 18. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Amtliche Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 23. Juli 2024 (SB240252-O/Z2/ad).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich ein von A.________ am 11. Juli 2024 gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab.

Mit undatierter Eingabe (eingegangen beim Bundesgericht am 28. August 2024) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und ersucht um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Auswechslung seiner amtlichen Verteidigerin schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das droht bei der Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung in der Regel nicht, da eine wirksame und ausreichende Verteidigung - wenn auch nicht durch den Wunsch- oder Vertrauensanwalt - nach wie vor gewährleistet ist. Anders zu beurteilen wäre dies ausnahmsweise etwa dann, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten grob vernachlässigt hätte ( BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich zwar mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander, wirft aber der amtlichen Verteidigerin sinngemäss vor, ihn pflichtwidrig ungenügend vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine amtliche Verteidigerin habe ihm gesagt, es drohe eine Freiheitsstrafe zwischen drei bis fünf Jahren, das Gericht habe ihn aber zu zehn Jahren verurteilt. Bisher sei sie ihm "keine Hilfe" gewesen bei seinen Fragen betreffend Kontakt zu seinen Kindern. Sie gehe nicht auf seine Wünsche ein und habe seine Bitten regelrecht ignoriert. Sein Vertrauen sei daher seit einiger Zeit erheblich gestört.

Aus diesen Behauptungen ergibt sich allerdings keine hinreichende Begründung, dass die amtliche Verteidigerin den Beschwerdeführer tatsächlich nicht fachgerecht vertrat und dies nicht auch weiterhin tun würde. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso wenig, weshalb ihm vorliegend aus dem Umstand, dass seine amtliche Verteidigerin ihr Amt weiterführt, ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen, auch unter Berücksichtigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, nicht (vgl. Art. 42 BGG ). Die Beschwerde richtet sich gegen einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, und Rechtsanwältin Salome Balmelli, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier