Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_910/2023 KI-generiert

Debt Enforcement Officer Misappropriation Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 7B_910/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case presented before the Swiss Federal Tribunal, the appellant filed a criminal complaint against a debt enforcement officer from the municipality of Ägerital, alleging embezzlement, fraud, deceitful property damage, suppression, and falsification of documents. The complaint stemmed from an incident on March 27, 2023, where the appellant provided a promissory note to the officer to settle a debt collection order, which the officer allegedly failed to process, resulting in the appellant being forced to repay the creditor. The cantonal prosecution did not pursue the investigation on September 4, 2023, and an appeal against this non-action was dismissed by the Cantonal Supreme Court of Zug on October 23, 2023. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 20, 2023, raising issues related to the non-observance of procedural rights and alleged damages amounting to CHF 150,000. However, the Federal Tribunal determined the appellant's lack of civil claims entitlements under the relevant legal provision, as any potential claims would fall under public liability, thus denying the appellant the standing to file a complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Officer Misappropriation Appeal Dismissed for Lack of Standing: The complaint stemmed from an incident on March 27, 2023, where the appellant provided a promissory note to the officer to settle a debt collection order, which the officer allegedly failed to process, resulting in the appellant being forced to repay the creditor. The cantonal prosecution did not pursue the investigation on September 4, 2023, and an appeal against this non-action was dismissed by the Cantonal Supreme Court of Zug on October 23, 2023. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal on November 20, 2023, raising issues related to the non-observance of procedural rights and alleged damages amounting to CHF 150,000. However, the Federal Tribunal determined the appellant's lack of civil claims entitlements under the relevant legal provision, as any potential claims would fall under public liability, thus denying the appellant the standing to file a complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Betreibungsforderung Strafanzeige Beschwerdelegitimation Schadensersatzklage Betrugsermittlung Parteistellung der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not to be entertained based on this provision due to lack of (sufficient) legitimacy to appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_910/2023

Urteil vom 15. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. Oktober 2023 (BS 2023 79).

Erwägungen:

1. Am 11. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer gegen B.________, Betreibungsbeamter des Betreibungsamts Ägerital, Strafanzeige wegen Veruntreuung, Betrug, arglistiger Vermögensschädigung, Urkundenunterdrückung und Urkundenfälschung ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe dem Beschuldigten am 27. März 2023 in einer Betreibung der C.________ AG gegen ihn eine "Promissory Note No. HU1606" über CHF 1 Mio. mit Blankoindossament zu Handen des Betreibungsamts Ägerital zur Begleichung der Betreibungsforderung übergeben. B.________ habe diese jedoch nicht an das Betreibungsamt weitergeleitet, sondern aus unerklärlichen Gründen versucht, sie ihm ohne rechtsgültigen Protest zurückzusenden. Dadurch sei er gezwungen gewesen, die Rechnung der Gläubigerin "erneut" zu bezahlen. Am 4. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. November 2023 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).

3. Der Beschwerde mangelt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Seine Strafanzeige richtet sich gegen einen Betreibungsbeamten des Kantons Zug. Für Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen durch Rechtsverletzung jemandem zugefügt hat, haftet im Kanton Zug gemäss dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz vom 1. Februar 1979 (VG/ZG; BGS 154. 11) der Staat ( § 5 Abs. 1 VG /ZG). Dem Geschädigten steht kein Anspruch zu gegen den Beamten, der die Rechtsverletzung begangen hat ( § 6 VG /ZG). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche gegen den Betreibungsbeamten beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche auswirken, nicht aber auf seine Zivilansprüche. Der Beschwerdeführer beziffert den ihm entstandenen Schaden vor Bundesgericht zwar mit Fr. 150'000.--, führt jedoch aus, dieser sei durch die Staatsanwaltschaft - und nicht etwa durch den von ihm angezeigten Betreibungsbeamten - verursacht worden (ohne dies näher zu begründen). Weshalb ihm ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen soll, dazu schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Dies ist auch nicht ersichtlich. Er ist in der Sache daher nicht zur Beschwerde befugt. Somit kann auf seine Ausführungen zur Sache - die hauptsächlich aus wörtlichen Zitaten von aus Sicht des Beschwerdeführers einschlägigen Bestimmungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) und dem Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 (SR 0.518.51) und hierzu formulierten Fragen bestehen, womit es ohnehin an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung fehlte - nicht eingetreten werden.

4. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

5. Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Beschwerdelegitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément