Criminal complaint against physician for abortion lacks standing; public liability claims excluded from Art. 81 BGG civil claimant status.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (II. Criminal Law Division) declined to enter the appeal and dismissed it, upholding the prior decisions: the cantonal court's judgment of 29 November 2023, which had rejected the appellant's complaint against the public prosecutor's decision to dismiss the criminal proceedings, remains in force. The appellant, a private complainant, had filed a criminal complaint against a deputy chief physician at a cantonal hospital, alleging a criminal abortion; the prosecutor closed the case and the cantonal court affirmed. The Supreme Court held that the appellant lacked standing under Art. 81(1)(b)(5) BGG because he failed to establish any civil claim: any damages or satisfaction claims against the physician, as an employee of a public-law hospital, would be governed exclusively by cantonal public liability law (cantonal law on liability of public bodies and officials), not civil law under Art. 41 ff. OR. The court also rejected the appellant's invocation of procedural rights ("Star practice") as insufficient, and treated the request to recuse a prosecutor as moot, ordering the appellant to pay CHF 800 in court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO; Criminal complaint against physician for abortion lacks standing; public liability claims excluded from Art. 81 BGG civil claimant status: Criminal Law Division) declined to enter the appeal and dismissed it, upholding the prior decisions: the cantonal court's judgment of 29 November 2023, which had rejected the appellant's complaint against the public prosecutor's decision to dismiss the criminal proceedings, remains in force. The appellant, a private complainant, had filed a criminal complaint against a deputy chief physician at a cantonal hospital, alleging a criminal abortion; the prosecutor closed the case and the cantonal court affirmed. The Supreme Court held that the appellant lacked standing under Art. 81(1)(b)(5) BGG because he failed to establish any civil claim: any damages or satisfaction claims against the physician, as an employee of a public-law hospital, would be governed exclusively by cantonal public liability law (cantonal law on liability of public bodies and officials), not civil law under Art. 41 ff. OR. The court also rejected the appellant's invocation of procedural rights ("Star practice") as insufficient, and treated the request to recuse a prosecutor as moot, ordering the appellant to pay CHF 800 in court costs.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in simplified proceedings.
Imposed the court costs on the appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_9/2024
Urteil vom 11. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Julmy,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 29. November 2023 (502 2023 193).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 20. September 2022 Strafanzeige gegen Dr. med. B.________. Nach Durchführung diverser Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das Verfahren am 17. August 2023 ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und sah davon ab, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten. Die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit Urteil vom 29. November 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. Januar 2024 (Posteingang) sowie mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Posteingang) ans Bundesgericht und beantragt - neben einer Vielzahl weiterer "Rechtsbegehren" - im Wesentlichen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und "eine neu installierte Staatsanwaltschaft, optimalerweise [die] Bundesanwaltschaft" sei anzuweisen, gegen Dr. med. B.________ Anklage zu erheben.
Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2024 und vom 5. Februar 2024 sind verspätet und damit unbeachtlich (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Am 12. Februar 2024 zeigte Rechtsanwalt Markus Julmy dem Bundesgericht an, dass er fortan die Interessen des Beschwerdeführers vertrete.
2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 29. November 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.
3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).
4. In seiner weitschweifigen Beschwerde (48 Seiten plus 6 Seiten mit Text in kaum lesbarer Schriftgrösse) hält der Beschwerdeführer Dr. med. B.________ zusammengefasst vor, sich am 17. Mai 2022 in seiner Funktion als stellvertretender Chefarzt der Gynäkologie und Geburtshilfe am Kantonsspital C.________ eines strafbaren Schwangerschaftsabbruchs schuldig gemacht zu haben. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe sich im Strafverfahren gegen Dr. med. B.________ nicht als Privatkläger konstituiert (sondern lediglich im Verfahren gegen seine Ex-Partnerin, welches er mit einer weiteren Strafanzeige angestrengt hatte). Der Beschwerdeführer führt aus, er habe sich "ganz offensichtlich als Zivilkläger bzw. strafrechtlich gesehen als Privatkläger konstituiert[,] auch auf der Basis meines (bzw. der durch mich engagierten Anwälte) konkludentem Verhaltens". Vorliegend kann offenbleiben, ob dies zutrifft (vgl. schon den Wortlaut von Art. 118 Abs. 1 StPO , der eine "ausdrücklich[e]" Willenserklärung verlangt). Denn in jedem Fall vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm ein Zivilanspruch gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusteht. Er macht im bundesgerichtlichen Verfahren zwar "zivile Ansprüche gegen B.________ in Höhe von 12 x 4600 CHF" geltend. Allerdings bestehen gegen Dr. med. B.________ als Angestellter des Kantonsspitals C.________ für allfällige bei der beruflichen Tätigkeit verursachte Schäden keine zivilen Ansprüche. Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche gegen den beschuldigten stellvertretenden Chefarzt der Gynäkologie und Geburtshilfe am Kantonsspital C.________, ein öffentlich-rechtlich organisiertes Spital des Kantons D.________, beurteilten sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 16. September 1986 (HGG; SGF 16.1) und wären deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 HGG). Dem Beschwerdeführer stehen somit keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu, auf welche sich das angefochtene Urteil auswirken könnte. Er ist folglich nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
5. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
6. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Liliane Hauser ist gegenstandslos, da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das angefochtene Urteil rechtskräftig wird und keine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgt.
7. Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet.
8. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément