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7B_895/2024 KI-generiert

Federal Court Declines Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_895/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Declines Appeal Due to Unpaid Cost Advance A corporation requested the recusal of the President of the Indictment Chamber, but subsequently withdrew the request, leading the cantonal court to dismiss the recusal application as settled; the corporation filed an appeal against this decision, but the Federal Court declined to hear the appeal because the appellant failed to pay the required cost advance of CHF 800, despite multiple timely reminders and a non-extendable grace period, and although the corporation hinted at withdrawing the appeal under certain conditions, it never formally did so nor remitted the payment. The court reasoned that failure to pay the required cost advance within the set deadline, after explicit warning that non-payment would lead to the inadmissibility of the appeal, results in the appeal being dismissed without consideration of the merits, as mandated by procedural rules.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Declines Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The court reasoned that failure to pay the required cost advance within the set deadline, after explicit warning that non-payment would lead to the inadmissibility of the appeal, results in the appeal being dismissed without consideration of the merits, as mandated by procedural rules.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Ausstand nicht geleisteter Kostenvorschuss Verfahrenskosten Zahlungsfrist Anklagezulassung verspätetes Ausstandsgesuch nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits (Nichteintreten) because the appeal fee was not paid, as explicitly referenced in the order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_895/2024

Urteil vom 4. Oktober 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Urs Gmünder, Präsident, p. A. Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,

C.________,

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 12. Juli 2024 (ST.2023.186-SK3).

Erwägungen:

1. Die A.________ AG stellte am 29. November 2023 ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Dieser überwies das Ausstandsgesuch am 1. Dezember 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer. Auf Gesuch der A.________ AG wurde das Verfahren am 16. Februar 2024 formlos sistiert und auf Antrag der A.________ AG am 14. März 2024 weitergeführt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 zog die A.________ AG das Ausstandsgesuch zurück. Das Kantonsgericht St. Gallen schrieb das Ausstandsgesuch in der Folge mit Entscheid vom 12. Juli 2024 als erledigt ab.

Mit Eingabe vom 16. August 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid.

2. Mit Verfügung vom 22. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens am 6. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. September 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl.

Art. 62 Abs. 3 BGG

).

3. Mit Schreiben vom 17. September 2024 erklärt die Beschwerdeführerin, sie erwäge den Rückzug der Beschwerde, "falls man nicht seitens des Bundesgerichts über die Bücher gehe". Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2024 auf, bis zum 27. September 2024 ausdrücklich zu erklären, ob es sich beim Schreiben vom 17. September 2024 um einen definitiven Rückzug der Beschwerde handle. Zudem wurde die Beschwerdeführerin daran erinnert, dass sie den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen habe, sofern sie stattdessen an der Beschwerde festhalten wolle. Innert Frist ging weder ein ausdrücklicher Rückzug der Beschwerde noch der Kostenvorschuss beim Bundesgericht ein.

4. Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund ihrer Beschwerde vom 16. August 2024 in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (

BGE 146 IV 30

E. 1.1.2;

141 II 429

E. 3.1;

138 III 225

E. 3.1). Die der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (

Art. 44 Abs. 2 BGG

). Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist bis zum 23. September 2024 nicht eingegangen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, C.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier