Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_895/2023 KI-generiert

Federal Court Dismisses Coercion Appeal on Procedural Grounds Regarding Substitute Measures

Geschäftsnummer 7B_895/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual was initially convicted for multiple counts of coercion (stalking) against their former partner, who acted as a private claimant. The Zurich Cantonal Court extended substitute measures against the individual, such as area and contact prohibitions, initially ordered in May 2023. The individual appealed to the Federal Tribunal, arguing that these measures, particularly an area ban, negatively impacted their job as a pizza courier by restricting access to potential customers. However, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated because it largely addressed unrelated issues and failed to engage with the specific reasoning of the prior court's decision. Consequently, the appeal concerning the prolonged measures was dismissed without further consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Coercion Appeal on Procedural Grounds Regarding Substitute Measures: The Zurich Cantonal Court extended substitute measures against the individual, such as area and contact prohibitions, initially ordered in May 2023. The individual appealed to the Federal Tribunal, arguing that these measures, particularly an area ban, negatively impacted their job as a pizza courier by restricting access to potential customers. However, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated because it largely addressed unrelated issues and failed to engage with the specific reasoning of the prior court's decision. Consequently, the appeal concerning the prolonged measures was dismissed without further consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Anordnung Ersatzmassnahmen Nichteintreten ungenügende Rechtsschrift strafrechtliche Nötigung Einstellung wegen Körperverletzung Einschüchterungsklage Verbot des Mobbings Ersatzmassnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant because the appeal was not successful.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_895/2023

Urteil vom 10. Januar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Gegenstand

Anordnung Ersatzmassnahmen; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. November 2023 (SB230460-0/Z6/cs).

Erwägungen:

1. A.________ wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher Nötigung (Stalking) zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin, die sich als Privatklägerin konstituiert hat, schuldig gesprochen. Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2023 erwog das Obergericht des Kantons Zürich, dass die mit Verfügung vom 26. Mai 2023 angeordneten und mit Verfügung vom 17. August 2023 verlängerten Ersatzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) gegen A.________ bestehen bleiben.

Mit Eingabe vom 13. November 2023, ergänzt am 20., 22., 27. November 2023 sowie am 5. Dezember 2023, erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der rechtswidrigen Zwangsmassnahmen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, das Rayonverbot beeinträchtige seine Arbeit als Pizzakurier, da in der "jetzigen Rayonzone tausende potenzielle Kunden wohnen". Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beschwerdeführer arbeite zwar als Pizzakurier für ein Unternehmen, dessen Filiale sich an der U.________ xx in Zürich befinde, das verbotene Rayon umfasse jedoch nur eine kurze Teilstrecke der U.________ in der unmittelbaren Umgebung des Wohnorts der Privatklägerin an der U.________ yy. Ihm sei es in seiner Anstellung als Pizzakurier ohne Weiteres zuzumuten, diese rund 250 Meter lange Teilstrecke zu umfahren. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht hinreichend auseinander. Stattdessen befasst er sich im Wesentlichen, soweit nachvollziehbar, mit der materiellen Seite der Angelegenheit und macht insbesondere geltend, es sei nur aufgrund falscher Anschuldigungen bzw. Meineid im Gefängnis gewesen und werde von der Privatklägerin erpresst, die Anklage zu akzeptieren. Er beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Drohung.

Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Präsidialverfügung vom 9. November 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit seinen Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands, namentlich des Rayon- und Kontaktverbots, liegen. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss, mit welchem sie das Fortbestehen der Ersatzmassnahmen bestätigte, gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Reto Caprani, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier