Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_893/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Rights Violations in Denial of Justice Claim

Geschäftsnummer 7B_893/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a criminal complaint against the public prosecutor's office of the Canton of Schwyz for alleged denial of justice and delays in legal proceedings. The company claimed that there was a conspiracy involving multiple cantons and countries orchestrated by a particular family and a lawyer. The Swiss Federal Tribunal noted that the claims primarily involved abstract legal principles and did not substantiate the allegation of legal inaction, nor did they fall within the jurisdiction of the criminal prosecution authorities. Additionally, the proceedings that the company referenced regarding its board’s inadequate staffing were of a civil nature, outside the scope of the criminal authorities' responsibilities, marking the complaint as vexatious.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Rights Violations in Denial of Justice Claim: The company claimed that there was a conspiracy involving multiple cantons and countries orchestrated by a particular family and a lawyer. The Swiss Federal Tribunal noted that the claims primarily involved abstract legal principles and did not substantiate the allegation of legal inaction, nor did they fall within the jurisdiction of the criminal prosecution authorities. Additionally, the proceedings that the company referenced regarding its board’s inadequate staffing were of a civil nature, outside the scope of the criminal authorities' responsibilities, marking the complaint as vexatious.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Verfahrensmissbrauch E-Justice Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten ungenügend begründete Rüge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare that the appeal will not be considered under the simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Used to justify why the appeal is considered vexatious (querulatorisch) and therefore not to be entered upon.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_893/2024

Urteil vom 6. November 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung

(ZES 2024 482).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 16. August 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.

Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vor, bedürfte einer substanziierten Begründung (vgl. E. 2 hiervor). An einer solchen mangelt es vorliegend, da sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in der Wiedergabe von abstrakten rechtlichen Grundsätzen und dem Zitieren von Gesetzesbestimmungen erschöpfen. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Eine rechtserhebliche Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz ergibt sich auch nicht aus den zahlreichen Beschwerdebeilagen. Soweit nachvollziehbar betreffen die Rügen, wonach gegen die verschiedenen, von den Verwaltungsräten der Beschwerdeführerin kontrollierten juristischen Personen beim Bezirksgericht Höfe ein vom Handelsregisteramt des Kantons Schwyz initiiertes Verfahren wegen mangelhafter Besetzung der Organe hängig ist, eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern dieses Zivilverfahren in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fallen soll. Wie in zahlreichen vergangenen Verfahren folgen die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sodann einem bekannten Muster. Soweit verständlich und nachvollziehbar, sehen sich die Beschwerdeführerin und ihre einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte als Opfer eines angeblich mehrere Kantone und Länder übergreifenden Verschwörungskomplotts, welches durch die Familie B.________ und einen Rechtsanwalt orchestriert werde (siehe zuletzt Urteil 7B_705/2024 vom 3. September 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). Insoweit erweist sich die Beschwerde als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG . Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein. Schliesslich bleibt der Hinweis, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen. Insoweit hat sich die Beschwerdeführerin an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu richten.

4. Zusammengefasst genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht und erweist sie sich zudem in weiten Teilen als querulatorisch, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn