Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_892/2024 KI-generiert

Commercial Entity v. Cantonal Prosecution (Denial of Justice Appeal)

Geschäftsnummer 7B_892/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 16. August 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Commercial Entity v. Cantonal Prosecution (Denial of Justice Appeal): Mit Eingabe vom 16. August 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Nichteintreten Zivil- und Handelssachen ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung juristische Person E-Justice Rechtstheorie Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because it did not meet the legal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_892/2024

Urteil vom 6. November 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Nichteintreten.

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung

(ZES 2024 485).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 16. August 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.

Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vor, bedürfte einer substanziierten Begründung (vgl. E. 2 hiervor). An einer solchen mangelt es vorliegend, da sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in der Wiedergabe von abstrakten rechtlichen Grundsätzen und dem Zitieren von Gesetzesbestimmungen erschöpfen. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Eine rechtserhebliche Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz ergibt sich auch nicht aus den zahlreichen Beschwerdebeilagen. Soweit nachvollziehbar betreffen die Rügen, wonach gegen die verschiedenen, von den Verwaltungsräten der Beschwerdeführerin kontrollierten juristischen Personen beim Bezirksgericht Höfe ein vom Handelsregisteramt des Kantons Schwyz initiiertes Verfahren wegen mangelhafter Besetzung der Organe hängig ist, eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern dieses Zivilverfahren in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fallen soll. Wie in zahlreichen vergangenen Verfahren folgen die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sodann einem bekannten Muster. Soweit verständlich und nachvollziehbar, sehen sich die Beschwerdeführerin und ihre einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte als Opfer eines angeblich mehrere Kantone und Länder übergreifenden Verschwörungskomplotts, welches durch die Familie B.________ und einen Rechtsanwalt orchestriert werde (siehe zuletzt Urteil 7B_705/2024 vom 3. September 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). Insoweit erweist sich die Beschwerde als querulatorisch im Sinne von

Art. 42 Abs. 7 BGG

. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein. Schliesslich bleibt der Hinweis, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen. Insoweit hat sich die Beschwerdeführerin an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu richten.

4. Zusammengefasst genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht und erweist sie sich zudem in weiten Teilen als querulatorisch, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn