Commercial Entity v. Cantonal Prosecution (Denial of Justice Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Eingabe vom 16. August 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Commercial Entity v. Cantonal Prosecution (Denial of Justice Appeal): Mit Eingabe vom 16. August 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure because it did not meet the legal requirements.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_892/2024
Urteil vom 6. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Nichteintreten.
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
(ZES 2024 485).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 16. August 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.
Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die Oberstaatsanwaltschaft bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vor, bedürfte einer substanziierten Begründung (vgl. E. 2 hiervor). An einer solchen mangelt es vorliegend, da sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen in der Wiedergabe von abstrakten rechtlichen Grundsätzen und dem Zitieren von Gesetzesbestimmungen erschöpfen. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Eine rechtserhebliche Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz ergibt sich auch nicht aus den zahlreichen Beschwerdebeilagen. Soweit nachvollziehbar betreffen die Rügen, wonach gegen die verschiedenen, von den Verwaltungsräten der Beschwerdeführerin kontrollierten juristischen Personen beim Bezirksgericht Höfe ein vom Handelsregisteramt des Kantons Schwyz initiiertes Verfahren wegen mangelhafter Besetzung der Organe hängig ist, eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern dieses Zivilverfahren in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fallen soll. Wie in zahlreichen vergangenen Verfahren folgen die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sodann einem bekannten Muster. Soweit verständlich und nachvollziehbar, sehen sich die Beschwerdeführerin und ihre einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsräte als Opfer eines angeblich mehrere Kantone und Länder übergreifenden Verschwörungskomplotts, welches durch die Familie B.________ und einen Rechtsanwalt orchestriert werde (siehe zuletzt Urteil 7B_705/2024 vom 3. September 2024 E. 5.1 mit Hinweisen). Insoweit erweist sich die Beschwerde als querulatorisch im Sinne von
Art. 42 Abs. 7 BGG
. Darauf tritt das Bundesgericht nicht ein. Schliesslich bleibt der Hinweis, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist für die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen. Insoweit hat sich die Beschwerdeführerin an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zu richten.
4. Zusammengefasst genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht und erweist sie sich zudem in weiten Teilen als querulatorisch, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn