Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_891/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal and recusal request due to insufficient substantiation and lack of recusal grounds.

Geschäftsnummer 7B_891/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and the recusal request against the federal judges, leaving the lower instance decision on the rejection of a prosecutor recusal request in force, with the appellant bearing the costs. The dispute arose from criminal proceedings where the appellant challenged a cantonal appellate decision that had dismissed their recusal motion against the presiding prosecutor, subsequently filing an inadequately substantiated appeal and unsubstantiated recusal requests against the federal judges based on political affiliation. The decisive legal basis comprises Art. 34 and Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), requiring sufficient legal substantiation and establishing that prior judicial participation or political affiliation does not constitute a valid ground for recusal.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 1 BGG, Art. 37 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG; Inadmissibility of criminal appeal and recusal request due to insufficient substantiation and lack of recusal grounds: *Previti gegen Italien* vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06 § 258; je mit Hinweisen). Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtsperson, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 7B_858/2025 vom 16. September 2025 E. 3 mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_891/2025

Urteil vom 24. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Pascal Flückiger,

Staatsanwalt, Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Juli 2025 (BK 25 191).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 30. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Bern das Ausstandsgesuch von A.________ gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt ab. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. September 2025 an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer beantragt vorab den Ausstand der Bundesrichterinnen Koch und van de Graaf. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtspersonen. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist. Derartige Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargelegt. Dies gilt im Übrigen insbesondere, soweit er auf die Parteizugehörigkeit der beiden Bundesrichterinnen verweist. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters oder Richterin stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (vgl. Urteil 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.1; Entscheid des EGMR

*Previti gegen Italien* vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06 § 258; je mit Hinweisen). Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtsperson, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 7B_858/2025 vom 16. September 2025 E. 3 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern macht pauschal geltend, er sei mit der "krassen Fehlentscheidung" der Vorinstanz nicht einverstanden. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier