Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance of costs within grace period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and imposed court costs of 500 Swiss francs on the appellant, leaving the lower cantonal court's decision regarding non-prosecution intact. The dispute arose from a criminal complaint challenging a cantonal superior court's ruling, where the appellant sought to overturn a non-entry or non-prosecution decision. The decisive legal basis was Article 62 paragraph 3 in conjunction with Article 108 of the Federal Supreme Court Act, applied because the appellant failed to pay the ordered advance of costs within the non-extendable statutory grace period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance of costs within grace period: Der Beschwerdeführer tätigte am 3. Dezember 2025 (Postaufgabe; vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG), und damit nach Ablauf der Nachfrist, eine weitere Eingabe.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_887/2025
Urteil vom 11. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. September 2025 (UE250205-O/U).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 22. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2025.
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 10. November 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 1. Dezember 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste. Die Verfügungen vom 24. Oktober 2025 und vom 18. November 2025 wurden dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt.
Der Beschwerdeführer tätigte am 3. Dezember 2025 (Postaufgabe; vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG), und damit nach Ablauf der Nachfrist, eine weitere Eingabe.
4. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde, wie angekündigt, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément