Appeal Against Security Deposit Order Upheld Due to Inadequate Federal Appeal Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual who appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Obergericht of the Canton of Thurgau, which imposed a security payment requirement of 1,500 Swiss francs as a condition to proceed with their complaint against a decision by the Staatsanwaltschaft Kreuzlingen dated July 24, 2024. The individual was informed of the option to apply for legal aid if unable to afford the payment. The appeal to the Federal Tribunal aimed to have the Obergericht's demand rendered moot, but the complainant's submissions were deemed insufficiently grounded for the Tribunal to consider. The appellant also requested access to documents and legal aid, but the requests were rejected due to the appeal being deemed groundless and because the appellant already possessed the case files.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO; Appeal Against Security Deposit Order Upheld Due to Inadequate Federal Appeal Substantiation: The individual was informed of the option to apply for legal aid if unable to afford the payment. The appeal to the Federal Tribunal aimed to have the Obergericht's demand rendered moot, but the complainant's submissions were deemed insufficiently grounded for the Tribunal to consider. The appellant also requested access to documents and legal aid, but the requests were rejected due to the appeal being deemed groundless and because the appellant already possessed the case files.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision.
The request for legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the appeal.
Reduced court costs were imposed on the appellant based on this provision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_885/2024
Urteil vom 10. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitsleistung (Nichtanhandnahme); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. August 2024 (SW.2024.91).
Erwägungen:
1. A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) wendete sich mit Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 24. Juli 2024 an das Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2024 unter anderem auf, innert Frist von 10 Tagen zur Deckung der mutmasslich anfallenden Verfahrensgebühren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die unentgeltliche Rechtspflege beantragen könne, falls er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge.
2. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 15. August 2024 (und weiteren Eingaben) ans Bundesgericht. Er beantragt unter anderem, die obergerichtliche Verfügung vom 6. August 2024 sei "als gegenstandslos aufzuheben".
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten ( Art. 383 Abs. 1 StPO ). Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf diese Rechtslage hingewiesen.
Was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die weitschweifigen und teilweise schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen ohnehin über den vorliegenden Verfahrensgegenstand hinaus, soweit er namentlich die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung verlangt. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer nachträglich einen "Antrag auf Dossiereinsicht" gestellt hat, erweist sich dieser als gegenstandslos, nachdem das Bundesgericht von der Einforderung des ursprünglich einverlangten Kostenvorschusses absah. Darüber hinaus wäre der Antrag ohnehin abzuweisen gewesen, ist der Beschwerdeführer doch bereits im Besitz sämtlicher Akten des bundesgerichtlichen Verfahrensdossiers.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler