Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Eingabe vom 14. August 2024 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 5. August 2024 betreffend Abweisung eines Gesuchs um unüberwachte Telefonate in der Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 23. August 2024 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wurde, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. September 2024. Unter Hinweis auf
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 108 BGG, Art. 68 Abs. 1-3 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance: Mit Eingabe vom 14. August 2024 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 5. August 2024 betreffend Abweisung eines Gesuchs um unüberwachte Telefonate in der Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 23. August 2024 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wurde, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. September 2024. Unter Hinweis auf
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KI-generiertThe decision not to enter a proceeding was carried out according to the simplified procedure defined in this article.
The appeal was dismissed because the required cost deposit was not paid, as stipulated in this article.
The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_883/2024
Urteil vom 1. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte,
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Vollzug der Sicherheitshaft (unüberwachte Telefonate); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. August 2024 (460 24 146 vo2).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 14. August 2024 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 5. August 2024 betreffend Abweisung eines Gesuchs um unüberwachte Telefonate in der Sicherheitshaft.
Mit Verfügung vom 23. August 2024 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wurde, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. September 2024. Unter Hinweis auf
Art. 62 Abs. 3 BGG
wurde er zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.
2. Gemäss
Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG
hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (
Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG
). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig. Nachdem er den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf
Art. 62 Abs. 3 BGG
im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
). Parteientschädigung ist keine auszurichten (
Art. 68 Abs. 1-3 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, und Rechtsanwältin Stephanie Trüeb, Liestal, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn