Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_882/2024 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 7B_882/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte A.________ mit Urteil vom 25. April 2024 schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren an. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 27. April 2024 Berufung an. Das Berufungsverfahren ist hängig. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 verlängerte Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen A.________ vom Strafgericht Basel-Landschaft angeordneten Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zum Antritt des Strafvollzugs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention Due to Insufficient Substantiation: April 2024 schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren an. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 27. April 2024 Berufung an. Das Berufungsverfahren ist hängig. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 verlängerte Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen A.________ vom Strafgericht Basel-Landschaft angeordneten Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zum Antritt des Strafvollzugs.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Nichteintreten Verlängerung der Untersuchungshaft strafrechtliche Landesverweisung Kündigung wegen Diebstahls Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids strafrechtliche Drohung Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because the appellant's criticism did not meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_882/2024

Urteil vom 2. September 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.

Gegenstand

Sicherheitshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2024 (460 24 146).

Erwägungen:

1. Das Strafgericht Basel-Landschaft erklärte A.________ mit Urteil vom 25. April 2024 schuldig des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren an. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 27. April 2024 Berufung an. Das Berufungsverfahren ist hängig. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 verlängerte Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen A.________ vom Strafgericht Basel-Landschaft angeordneten Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zum Antritt des Strafvollzugs.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 14. August 2024 beantragt A.________ die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Juli 2024.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 19. Juli 2024 verlängerte Sicherheitshaft. Soweit der Beschwerdeführer deshalb Rügen vorbringt und Anträge stellt, die darüber hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (siehe

BGE 142 I 155

E. 4.4.2).

4. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

5. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung dar, aus welchen Gründen sie den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO

bejaht und die angeordnete Sicherheitshaft zudem als verhältnismässig erachtet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander, sondern schildert lediglich die Sach- und Rechtslage aus seiner Sicht indem er behauptet, die gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft werde als unzulässiges Drohmittel verwendet. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und Advokatin B.________, Liestal, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn