Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_881/2024 KI-generiert

Appeal Against Security for Costs Order Dismissed Due to Loss of Interest

Geschäftsnummer 7B_881/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Against Security for Costs Order Dismissed Due to Loss of Interest A court ordered a party to provide security for costs of CHF 500 within 20 days, otherwise their appeal against a non-prosecution decision would be rejected. The party appealed this order to the Federal Supreme Court, arguing the order was void, partly due to the lack of a legal remedy instruction. The Federal Supreme Court dismissed the appeal under the simplified procedure, reasoning that the mere absence of a legal remedy instruction did not render the order void, especially since the party managed to file the appeal within the legal deadline and suffered no demonstrable legal disadvantage. Furthermore, the court found the appeal lacked sufficient justification concerning any factual or legal errors in the set deadline for the security under Article 383 para. 1 CPC, and crucially, the party had already paid the required security of CHF 500, thus losing their interest in the legal protection sought.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG; Appeal Against Security for Costs Order Dismissed Due to Loss of Interest: The party appealed this order to the Federal Supreme Court, arguing the order was void, partly due to the lack of a legal remedy instruction. The Federal Supreme Court dismissed the appeal under the simplified procedure, reasoning that the mere absence of a legal remedy instruction did not render the order void, especially since the party managed to file the appeal within the legal deadline and suffered no demonstrable legal disadvantage. Furthermore, the court found the appeal lacked sufficient justification concerning any factual or legal errors in the set deadline for the security under Article 383 para. 1 CPC, and crucially, the party had already paid the required security of CHF 500, thus losing their interest in the legal protection sought.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung Nichteintreten Wegfall des Rechtsschutzinteresses Gesetzlicher Schutz Parteientschädigung Angemessenheit der Verfahrensdauer verspäteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because of obvious deficiencies in the grounds for appeal, leading to a decision based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant due to the unfavorable outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_881/2024

Urteil vom 4. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, Augustinergasse 3, 1701 Freiburg.

Gegenstand

Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 4. Juli 2024 (502 2024 147).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, forderte A.________ mit Verfügung vom 4. Juli 2024 auf, innert einer Frist von 20 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten in der Höhe von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 12. Juni 2024 nicht eingetreten werde.

Mit Eingabe vom 12. August 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt unter anderem die Aufhebung der Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2024 wegen Nichtigkeit.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf die fälschlicherweise fehlende Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung lässt diese nicht als nichtig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat, entgegen seiner Auffassung, innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Ausschlaggebend wäre aber, dass die rechtsunterworfene Person im konkreten Fall durch die mangelhafte Eröffnung tatsächlich in die Irre geführt und benachteiligt wird (

BGE 132 I 249

E. 6

;

122 I 97

E. 3a/aa). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die ihm mit der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2024 angesetzte Frist zur Sicherheitsleistung nach

Art. 383 Abs. 1 StPO

in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll. Damit vermag er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (vgl. E. 2 hiervor), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, wie von ihm selbst ausgeführt, die geforderte Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 500.-- geleistet. Folglich fehlt es ihm auch an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist. Das sinngemässe Sistierungsgesuch ist als gegenstandslos abzuschreiben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier