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7B_875/2025 KI-generiert

7B_875/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_875/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 2. September 2025 (SR2 25 54). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eröffnete auf Strafantrag von B.________ vom 19. Februar 2024 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verleumdung etc. Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2025 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der üblen Nachrede schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 8. Juli 2025 Einsprache, worauf ihn die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juli 2025 auf den 18. September 2025 zu einer Einvernahme einlud. Gegen die Vorladung erhob A.________ am 29. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerde mit Verfügung vom 2. September 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; 7B_875/2025 · Bundesgericht: Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt sodann die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). So setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, die zur Abweisung seiner Beschwerde geführt haben. Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll und sie in Willkür verfallen wäre bzw. beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Schlagwörter

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Vorladung zur Einvernahme Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_875/2025

Urteil vom 21. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur.

Gegenstand

Vorladung zur Einvernahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 2. September 2025 (SR2 25 54).

Erwägungen:

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eröffnete auf Strafantrag von B.________ vom 19. Februar 2024 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verleumdung etc. Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2025 sprach die Staatsanwaltschaft A.________ der üblen Nachrede schuldig. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 8. Juli 2025 Einsprache, worauf ihn die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Juli 2025 auf den 18. September 2025 zu einer Einvernahme einlud. Gegen die Vorladung erhob A.________ am 29. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerde mit Verfügung vom 2. September 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.

1.2. Mit Eingabe vom 3. September 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Juli 2025 sowie die Verfügung des Obergericht des Kantons Graubünden vom 2. September 2025 seien aufzuheben.

2.

2.1. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Strafbefehls vom 3. Juli 2025 beantragt und allgemeine Ausführungen zum Strafverfahren bzw. seiner Verurteilung wegen übler Nachrede macht, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Vorladung zur Einvernahme.

2.2. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt sodann die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). So setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, die zur Abweisung seiner Beschwerde geführt haben. Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll und sie in Willkür verfallen wäre bzw. beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier