Untimely Motion for Judicial Recusal in Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertUntimely Motion for Judicial Recusal in Criminal Proceedings A litigant facing criminal proceedings for offenses including simple bodily harm and property damage sought the recusal of the presiding judge at the main hearing, though the request was made late, after the hearing date and presiding judge had been communicated months in advance. The cantonal court decided not to entertain the motion for recusal because it was untimely, a finding the complainant failed to specifically challenge in the ensuing appeal to the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court confirmed the initial judgment, holding that the appeal was obviously unfounded because the complainant's arguments focused only on the merits of the recusal claim, rather than adequately addressing why the cantonal court erred in deeming the motion to be late, thus failing to meet the required legal substantiation necessary to challenge the finding of untimeliness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Untimely Motion for Judicial Recusal in Criminal Proceedings: The cantonal court decided not to entertain the motion for recusal because it was untimely, a finding the complainant failed to specifically challenge in the ensuing appeal to the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court confirmed the initial judgment, holding that the appeal was obviously unfounded because the complainant's arguments focused only on the merits of the recusal claim, rather than adequately addressing why the cantonal court erred in deeming the motion to be late, thus failing to meet the required legal substantiation necessary to challenge the finding of untimeliness.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed for the decision not to enter the appeal in the simplified procedure because it was obviously unfounded.
Used to dismiss the request for legal aid due to lack of prospects of success.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_871/2025
Urteil vom 16. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 30. Juli 2025 (BKAUS.2025.6).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte ein Strafverfahren gegen A.________ unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Mit Verfügung vom 13. Janaur 2025 wurde die Hauptverhandlung unter dem Vorsitz der Amtsgerichtspräsidentin B.________ auf den 9. Juli 2025 angesetzt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2025 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die Amtsgerichtspräsidentin. Ein weiteres Ausstandsgesuch in derselben Sache reichte A.________ am 14. Juli 2025 ein. Beide Gesuche wurden an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn weitergeleitet. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 verzichtete B.________ auf eine Stellungnahme. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 30. Juli 2025 nicht auf das Ausstandsgesuch ein.
1.2. Mit Eingabe vom 1. September 2025 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Beschluss vom 30. Juli 2025. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gutheissung des Ausstandsgesuchs.
2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer und sein Anwalt seien mit Verfügung vom 13. Januar 2025 informiert worden, dass die Hauptverhandlung unter dem Vorsitz der Beschwerdegegnerin stattfinde. Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 9. Juli 2025 gestellte Ausstandsgesuch sei folglich deutlich verspätet. Ohne sich mit der von der Vorinstanz dargelegten Rechtsprechung, wonach Ausstandsbegehren ohne Verzug zu stellen sind, auseinanderzusetzen, macht der Beschwerdeführer geltend, es läge ein Ausstandsgrund vor. Er äussert sich mithin einzig hinsichtlich der Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach das Ausstandsbegehren - sofern es als rechtzeitig erachtet würde - auch in der Sache unbegründet sei. Jedoch kritisiert der Beschwerdeführer diesbezüglich den angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht, sondern behauptet lediglich, er sei trotz Diskriminierungsverbot klar diskriminiert worden, weil man ihm seine verfassungsmässigen Rechte nicht habe "zubilligen" wollen. Zudem seien die involvierten Personen alle Mitglieder der FDP und selbst die Beschwerdegegnerin schliesse eine Befangenheit nicht aus. Damit legt er nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) dar, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie das Ausstandsgesuch als verspätet beurteilte und darauf nicht eingetreten ist.
Daran ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 und seine diesbezüglichen Zitate ohne Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Verfahren nichts.
3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und Rechtsanwalt Martin Schnyder, Dietikon, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier