Dismissal of criminal appeal as moot following withdrawal and assessment of costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal proceedings as moot following the appellant's formal withdrawal of the appeal challenging a cantonal non-prosecution decision, ordering the withdrawing party to bear the federal court costs pursuant to Article 66 in conjunction with Article 32 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Dismissal of criminal appeal as moot following withdrawal and assessment of costs: Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_869/2025
Verfügung vom 6. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
Verein A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carol Wiedmer-Scheidegger,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. August 2025 (UE250236-O/U/JST).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 (Eingangsdatum: 29. Dezember 2025) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2025 zurückgezogen.
2. Mit dem Rückzug der Beschwerde wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
3. Der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, hat für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufzukommen (Art. 66 BGG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- festzusetzen.
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Caprara